Unter den 11'000 Filmen in seiner Sammlung hatte ein Mann zahlreiche «Spanking»-Filme, in denen Frauen mit Stöcken brutal den Hintern versohlt wird. Was er angeblich nicht wusste: Dabei handelt es sich um verbotene Pornografie.
Pornos zu gucken, das ist eine Sache, die machen die meisten wohl im stillen Kämmerlein. Dass sich ein Richtergremium solcherlei Filme anschaut, scheint da im ersten Moment überraschend. Und doch ist es teilweise nötig, um herauszufinden, ob sich ein Mensch tatsächlich der Herstellung und des Konsums von verbotener Pornografie schuldig gemacht hat.
In einem Fall, der vor einiger Zeit am Kantonsgericht verhandelt wurde, war nämlich genau dies umstritten. Der Beschuldigte war ein leidenschaftlicher Filmfan mit einer Sammlung von über 11'000 strafrechtlich völlig unbedenklicher Streifen. 151 davon allerdings enthielten gemäss Staatsanwaltschaft Darstellungen von sexueller Gewalt. Der Beschuldigte allerdings behauptete, bei diesen umstrittenen Videosequenzen handle es sich um Kunst mit kulturellem Wert: In den in der Zeit des 19. Jahrhunderts angesiedelten Filmen würden Themen wie die Leibeigenschaft, die Russische Revolution, Disziplin und Bestrafung aufgearbeitet. Es sei eine ironische Auseinandersetzung mit dem damaligen Zeitgeschehen und den sozialen Verhältnissen.
Um die anspruchsvolle Frage zu beantworten, was Kunst ist und was nicht, konnte sich das Gericht zum Teil nicht auf die von der Polizei herstellten Standbilder verlassen. Wie aus dem Urteil hervorgeht, wurden 17 Filme gesichtet. Alle wurden als verbotene Pornografie eingestuft.
Im Urteil wird der Inhalt der Filme in kurzen Zusammenfassungen wiedergegeben. In einem beispielsweise erscheint eine Schülerin in einer Schulrobe vor dem Direktor und entschuldigt sich. Sie wird aufgefordert, einen von vier an der Wand aufgehängten Stöcken runterzunehmen. Sie muss ihr Hinterteil entblössen und sich über einen hölzernen Bock beugen. Die Schülerin wird vom Direktor an den Bock gefesselt. Der Direktor schlägt die Schülerin mit dem Holzstock über zehn Minuten auf ihr Gesäss, bis dieses von Striemen übersät ist.
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Diese Handlung hat mit einer Aufarbeitung der russischen Geschichte nichts zu tun, auch wenn der auftretende Schuldirektor mit Kinnbart «ein wenig an Lenin» erinnert, wie es im Urteil heisst. Vielmehr werde der historische Kontext zum Vorwand genommen, um sexuelle Gewalt darzustellen – denn die Schläge bilden den eigentlichen Höhepunkt der Handlung des Films.
Pornografie ist, wenn die Protagonisten zu beliebig auswechselbaren Sexobjekten degradiert werden und ihre Menschenwürde dadurch verletzt wird. Verbotene Pornografie ist, wenn zudem körperliche Gewalt zum Einsatz kommt, die in der Realität für das Opfer besonders schwere körperliche oder seelische Leiden mit sich bringen würden. Daran ändert auch nichts, dass die Darsteller freiwillig mitmachen und in Tat und Wahrheit nicht verletzt werden. Im Urteil heisst es:
«Um Gewaltdarstellung handelt es sich auch dann, wenn die Filmszene erkennbar gestellt und überdies schlecht gespielt ist.»
Denn: Gewalttätige Pornografie sei nicht verboten, um die Protagonisten, sondern die Zuschauer zu schützen. Es soll insbesondere verhindert werden, dass Jugendliche von harter Pornografie korrumpiert werden – auch unter der Optik der Gleichberechtigung der Geschlechter.
Das Kantonsgericht entschied, den Mann wegen Besitzes und Herstellung von verbotener Pornografie zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu verurteilen. Dies, weil er die Filme auf eine Festplatte kopiert hatte. Auf die Ausfällung einer Busse, welche die Staatsanwaltschaft gefordert hatte, verzichtet das Gericht. Trotzdem kommt den Mann die Sache teuer zu stehen: Die Anwalts- und Gerichtskosten belaufen sich auf insgesamt 23'450 Franken.