Hätten Sie es gewusst? Wenn Sie diese Pornos gucken, machen Sie sich strafbar

Ein Luzerner ist vom Kantonsgericht verurteilt worden, weil er Filme besass, in denen Frauen auf den Hintern geschlagen wurden. Wichtig zu wissen: Bei der Frage, was erlaubt ist, und was nicht, sollte man sich nicht auf offizielle Verkaufsstellen verlassen.

Lena Berger
Drucken

Der Mann machte vor Gericht unter anderem geltend, er hätte einige der beanstandeten Filme als DVDs bei regulären Online-Händlern bestellt. Er habe nicht ahnen können, dass diese verbotene Pornografie enthalten. Seiner Meinung nach, werde in diesen Filmen das sozialverträgliche Mass an Gewalt nicht überschritten. Die Protagonisten hätten sich freiwillig filmen lassen und zudem handle es sich um Kunst. Das Kantonsgericht liess dies allerdings nicht gelten. Im Urteil heisst es:

«Dass DVD-Händler keine Referenz sind, musste ihm klar sein.»

Als gebildetem Menschen hätte der Beschuldigte erkennen müssen, dass die Würde, sexuelle Integrität und das Recht auf Selbstbestimmung der geschlagenen jungen Frauen in den Filmen verletzt werde. In den Filmen gehe es nicht um einvernehmliches Handeln, vielmehr bestehe zwischen dem (meist) schlagenden Mann und den geschlagenen Frauen (die meistens jüngere Mädchen spielen) ein Machtgefälle oder gar ein Abhängigkeitsverhältnis. Das sogenannte «Spanking» sei eine Entwürdigung und Erniedrigung. Aus der Tatsache, dass im freien Markt DVDs mit ähnlichem Inhalt vertrieben würden, lasse sich nicht ableiten, dass Pornografie mit sexueller Gewalt tatsächlich von den Strafbehörden geduldet werde.

Das Gericht schreibt in seinem Urteil allerdings auch, dass Filme dann nicht verboten seien, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert hätten. Der Richter habe daher von Fall zu Fall zu entscheiden, ob ein solcher vorliegt. Entscheidend ist unter anderem die Intensität, Dauer und Art der Gewaltanwendung. Zur Orientierung nachfolgend fünf Beispiele von Filmen, die das Kantonsgericht als verbotene Pornografie einstuft:

  • Im Film wird eine neu in eine Gefängniszelle eintretende Frau von den beiden bisherigen Insassinnen über mehrere Minuten mit einem feuchten Handtuch auf das nackte Gesäss geschlagen, bis sich Hämatome bilden. Darauf wird sie ebenfalls unter Schlägen gezwungen, nacheinander die Zellenbewohnerinnen zu befriedigen.
  • Im Film liegt eine Frau auf einer Bank auf dem Rücken, die Beine rückwärts auf Kopfhöhe an eine Holzwand gefesselt. Der Hals ist von eben dieser Wand umschlossen, so dass sich die Frau nicht befreien kann. Sie wird während rund drei Minuten mit einer Peitsche auf das Gesäss, anschliessend auf die nackten Füsse und wiederum für einige Minuten auf das Gesäss geschlagen. Während dieses Vorgangs stöhnt die geschlagene Frau.
  • Im Film werden Schülerinnen im Klassenzimmer wegen Verfehlungen  von der Schuldirektorin aufgefordert, sich mit entblösstem Gesäss vor die Schulbänke zu stellen. Der Reihe nach müssen sie sich mit den Beinen auf dem Boden stehend über das Pult lehnen. Sie werden vom Hausmeister mit einem Holzstück auf das Gesäss geschlagen, wobei diese nach und nach starke Rötungen aufweisen. Die Schülerinnen schreien. Diese Filmsequenz dauert rund 26 Minuten.
  • Im Film erzählt ein auf einer Couch liegender Mann (wohl Sigmund Freud) von seinen sexuellen Phantasien, die filmisch festgehalten werden. Die letzte Phantasie enthält eine rund vier Minuten und eine nochmals eine Minute dauernde Auspeitschszene gleicher Art wie in den oben beschriebenen Filmen.
  • Im Film werden Prostituierte auf einen Polizeiposten gebracht. Zwischen den Polizisten entwickelt sich eine Diskussion, wie korrekterweise mit diesen umzugehen wäre. Der vorstehende Polizist will die Prostituierten gehen lassen, nachdem diese ihre Ausweise gezeigt haben; er befiehlt ihnen aber zuvor sich nackt auszuziehen und sich auf eine Bank zu legen. Darauf schlägt er ihnen mit einem Stock auf das Gesäss, während die Frauen vor Schmerz schreien. Diese Auspeitschszenen nehmen im 26-minütigen Film rund fünf Minuten ein.

Generell gilt gemäss Urteil:

«Als grausam gilt eine Gewalttätigkeit, wenn sie in der Realität für das Opfer besonders schwere körperliche oder seelische Leiden mit sich brächte.»

Und es gilt: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.

Mehr zum Thema