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Zentralschweiz
Luzern
Ein Luzerner ist vom Kantonsgericht verurteilt worden, weil er Filme besass, in denen Frauen auf den Hintern geschlagen wurden. Wichtig zu wissen: Bei der Frage, was erlaubt ist, und was nicht, sollte man sich nicht auf offizielle Verkaufsstellen verlassen.
Der Mann machte vor Gericht unter anderem geltend, er hätte einige der beanstandeten Filme als DVDs bei regulären Online-Händlern bestellt. Er habe nicht ahnen können, dass diese verbotene Pornografie enthalten. Seiner Meinung nach, werde in diesen Filmen das sozialverträgliche Mass an Gewalt nicht überschritten. Die Protagonisten hätten sich freiwillig filmen lassen und zudem handle es sich um Kunst. Das Kantonsgericht liess dies allerdings nicht gelten. Im Urteil heisst es:
«Dass DVD-Händler keine Referenz sind, musste ihm klar sein.»
Als gebildetem Menschen hätte der Beschuldigte erkennen müssen, dass die Würde, sexuelle Integrität und das Recht auf Selbstbestimmung der geschlagenen jungen Frauen in den Filmen verletzt werde. In den Filmen gehe es nicht um einvernehmliches Handeln, vielmehr bestehe zwischen dem (meist) schlagenden Mann und den geschlagenen Frauen (die meistens jüngere Mädchen spielen) ein Machtgefälle oder gar ein Abhängigkeitsverhältnis. Das sogenannte «Spanking» sei eine Entwürdigung und Erniedrigung. Aus der Tatsache, dass im freien Markt DVDs mit ähnlichem Inhalt vertrieben würden, lasse sich nicht ableiten, dass Pornografie mit sexueller Gewalt tatsächlich von den Strafbehörden geduldet werde.
Das Gericht schreibt in seinem Urteil allerdings auch, dass Filme dann nicht verboten seien, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert hätten. Der Richter habe daher von Fall zu Fall zu entscheiden, ob ein solcher vorliegt. Entscheidend ist unter anderem die Intensität, Dauer und Art der Gewaltanwendung. Zur Orientierung nachfolgend fünf Beispiele von Filmen, die das Kantonsgericht als verbotene Pornografie einstuft:
Generell gilt gemäss Urteil:
«Als grausam gilt eine Gewalttätigkeit, wenn sie in der Realität für das Opfer besonders schwere körperliche oder seelische Leiden mit sich brächte.»
Und es gilt: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.