Der lange Weg zu einer griffigeren Insiderstrafnorm

Im Kampf gegen unerlaubte Börsengeschäfte war die Justiz lange Zeit weitgehend machtlos. Mit der Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft scheint sich dies zu ändern.

Daniel Zulauf
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Mit dem Schuldspruch gegen den früheren KPMG-Revisor Daniel Senn setzt das Bundesstrafgericht ein Signal, dass Insidergeschäfte an der Börse eine riskante Straftat darstellen. Die Botschaft ist ganz nach dem Geschmack der Bundesanwaltschaft, die 2013 die Zuständigkeit zur Verfolgung schwerer Fälle von Insiderhandel und Kursmanipulation von den Kantonen übernommen hat. Prominente Insiderfälle haben eine abschreckende Wirkung.

Das wusste die Berner Behörde auch im November 2016, als sie die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen möglicher Insiderdelikte gegen den ehemaligen Spitzenmanager und Firmensanierer Hans Ziegler publik machte und damit hohe Wellen warf. Ziegler musste sich aus allen Funktionen zurückziehen und wartet seither an einem unbekannten Ort auf die wahrscheinliche Eröffnung einer Anklage.

Unter der 2013 verschäften Strafnorm sind Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren möglich, wenn die erschlichenen Gewinne über eine Million Franken betragen. Auch die Aufsichtsbehörde Finma hat zusätzliche Kompetenzen zur Verfolgung von Verdächtigung und zur Sanktionierung von Tätern erhalten.

Kaum Verurteilungen bis 2012

Das erste Schweizer Insidergesetz ist genau 30 Jahre alt und es entstand allein auf Druck der Amerikaner, die ihre eigenen Bemühungen zur Verfolgung von Börsenstraftätern durch die lasche Politik der Schweiz unterlaufen sahen. Doch der Artikel 161 im Strafgesetzbuch blieb während 20 Jahren mehr ein Papiertiger. So konnte ein Insider beispielsweise nicht belangt werden, wenn er in Kenntnis eines überraschenden und noch nicht angekündigten Gewinnes oder Verlustes einer Firma vorgängig ein Aktiengeschäft tätigte. Zudem war der Geltungsbereich auf Manager und Verwaltungsräte eingegrenzt. Dementsprechend gering blieb auch die Wirkung des Gesetzes. Von 1988 bis 2012 kam es gerade einmal zu 12 Verurteilungen.

Doch seither hat die Kadenz zugenommen. Zwischen 2009 und 2017 kam es zu 20 Verurteilungen. Prominte Schuldsprüche sind bis heute selten geblieben. 2005 verurteilte das Zürcher Bezirksgericht Marcel Maglock, den früheren Chef des Beratungsunternehmens EY, zusammen mit dessen Vermögensverwalter Thierry de Boccard zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwei Monaten, nachdem die beiden eines verbotenen Insidergeschäfts mit Partizipationsscheinen des Industriekonzerns Hilti überführt worden waren. Die beiden hatten sich 2003 kurz vor Ankündigung des Börsenrückzuges von Hilti mit den Papieren eingedeckt. Die Informationen waren bei EY vorhanden. Sie hatte den Auftrag, den Rückkaufpreis zu berechnen.

In vielen anderen Fällen kam die verdächtigte Prominenz ungeschoren davon. So der früherer ZKB-Chef Hans Vögeli, für dessen private Geschäfte mit Sulzer-Aktien die Staatsanwaltschaft keinen ausreichenden Anfangsverdacht für ein Insidervergehen gefunden hatte. Auch im Fall Swissfirst stellte die Behörde die Untersuchung gegen Bankchef Thomas Matter ein. Angeklagt wurde dagegen Martin Ebener wegen verdächtiger Geschäfte mit Pirelli-Aktien. Das Gericht sprach den Schwyzer Financier aber frei.