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Ein Automobilist gerät 2014 in eine Kontrolle der Kantonspolizei und wird wegen Trunkenheit am Steuer verurteilt. Gegen das Urteil des Amtsgerichtes wehrt sich dieser und schöpft alle Rechtsmittel aus.
Nennen wir den Mann einfach Seraphin K., eine aussergewöhnlich hartnäckige Person. Er wehrt sich erst gegen das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen, welches ihn wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à 120 Franken und einer Busse von 300 Franken verurteilt.
Dagegen geht Seraphin K in Berufung, blitzt damit aber beim Obergericht des Kantons Solothurn ab. Auch damit kann sich der Mann nicht einverstanden erklären und legt beim Bundesgericht in Lausanne Beschwerde ein. Aber auch diese wird am 22. März 2017 abgewiesen. So wird das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts rechtskräftig.
Ursprung der ganzen Geschichte: Am 2. April 2014 war Seraphin K. nachts um 23 Uhr in eine Kontrolle der Polizei Kanton Solothurn geraten. Die Atemluft des Angehaltenen liess, wie die Beamten vor Ort festhielten, einen doch merklichen Alkoholkonsum vermuten, sodass mit dem Angehaltenen umgehend ein Alkoholtest durchgeführt wurde. Resultat: positiv; also negativ für den Überprüften. Der Test um 23.07 Uhr ergab einen Alkoholtestwert von 0,81 Promille, dessen Wiederholung drei Minuten später, um 23.10 Uhr, gar einen solchen von 0,88 Promille. Eine Entwicklung, die Seraphin K. später auszunutzen versucht.
Nach dem Alkoholtest gings zur Blutentnahme ins Kantonsspital Olten, wo die Probe um 23.30 Uhr entnommen und später vom rechtsmedizinischen Institut der Uni Bern analysiert wurde. Ergebnis: 1,04 bis maximal 1,45 Gewichtspromille (1 Promille entspricht 1 Gramm Alkohol/pro 1 Kilogramm Blut). Man könne davon ausgehen, dass sich zum Zeitpunkt des Ereignisses eine Alkoholmenge im Blut befunden habe, welche mindestens 1,04 Gewichtspromille betragen habe, legte sich das Institut fest. Auf diese Analyse hatte sich das Amtsgericht Olten Gösgen am 18. August 2015 denn auch gestützt, als es Seraphin K. verurteilte. Damit hatte sich der Mann also abzufinden.
Aber: Die Strafe des Gerichts ist das eine. Die darauf folgende sogenannte Administrativmassnahme das andere. Als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c des Strassenverkehrsgesetzes nämlich gilt: «Wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (das heisst 0,8 Gewichtspromille und mehr) ein Motorfahrzeug lenkt, wird mit einem Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten belegt.»
Bekanntlich ist ein Vergehen, welches mit Geld aus der Welt geschafft werden kann, schon fast als Marginalie zu bezeichnen. Schwieriger wirds, wenn darauf die Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit folgt. Das ist bei einem Fahrausweisentzug natürlich der Fall. Am 7. Mai 2017 jedenfalls verfügte die Motorfahrzeugkontrolle einen Ausweisentzug von drei Monaten. Der kam nicht gut an.
Denn auch dagegen wehrte sich Seraphin K. vorerst beim Verwaltungsgericht; dies jedoch stützte die Administrativmassnahme mit dem Hinweis darauf, dass die seinerzeit gemessene Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gelte. Dieses Mass an Trunkenheit stelle eine schwere Widerhandlung dar, welche zu einem Fahrausweisentzug von drei Monaten führe. Seraphin K. hatte bei seiner Beschwerde als Argument ins Feld geführt, es sei nicht erwiesen, dass er zum Zeitpunkt seiner Anhaltung gegen 23 Uhr bereits mit 0,8 Promille belastet gewesen sei.
Ein Wert unter dieser Marke hätte zum damaligen Zeitpunkt (2014) nicht zwingend zu einer Blutentnahme geführt. Damit stützte er sich mit seiner Argumentation auf den Umstand, dass der Alkoholwert innert Minuten änderte. Wie bereits gesagt. Um 23.07 Uhr lag dieser bei Seraphin K. «nur» bei 0,81 Promille, drei Minuten später aber schon bei 0,88 Promille.
Seis drum; das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und auch der drauf folgenden Beschwerde beim Bundesgericht war kein Erfolg beschieden. Die Richter in Lausanne traten auf diese gar nicht erst ein und hatten auch darauf verzichtet, Stellungnahmen einzuholen. Unter anderem auch darum, weil Seraphin K. ausser Stande gewesen sei, im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern «das Verwaltungsgericht seine Beschwerde in rechts- wie verfassungswidriger Weise abgewiesen» habe, wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 13. November schreibt.