Olten
Vor Bundesgericht abgeblitzt: Der Erschliessungsplan Aarburgerstrasse nimmt weitere Hürde

Bundesgericht lässt Beschwerde gegen den kantonalen Erschliessungsplan Aarburgerstrasse/Bahnhofquai in Olten abblitzen.

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Die Eigentumsbeschränkung für die Liegenschaft Aarburgerstrasse 39 ist vertretbar.

Die Eigentumsbeschränkung für die Liegenschaft Aarburgerstrasse 39 ist vertretbar.

Bruno Kissling

«Ja, was soll ich darauf sagen?», fragt Carlos Rieder. «Das Ende der Fahnenstange ist erreicht. Wir haben mit diesem endgültigen Urteil umzugehen.»

Mit wir meint Rieder die MMMC AG in Luzern, die sich der Immobilienbewirtschaftung annimmt und jetzt in Sachen Erschliessungsplan Aarburgerstrasse/Bahnhofquai vor Bundesgericht unterlegen ist. «Sich damit abfinden halt», sagt Rieder dann noch.

Urteil des Verwaltungsgerichts angefochten

Die MMMC AG ist Besitzerin der Liegenschaft Aarburgerstrasse 39. Im Wesentlichen hatte sie das Urteil des Solothurnischen Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2019 angefochten, welches deren Beschwerde zwar teilweise guthiess und den Erschliessungsplan insoweit abänderte, als dass damit die bestehende Ein- und Ausfahrt aus der Aarburgerstrasse auf den Vorplatz vorläufig nicht aufzuheben ist.

Unzufrieden blieben die Luzerner dennoch: Sie machten in Lausanne geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, denn der Regierungsrat habe seinerzeit die Rüge, es fehle an einem Planungsbericht und einem Mitwirkungsverfahren, nicht behandelt. Ebenfalls vertrat die MMMC AG die Haltung, der Erschliessungsplan verstosse gegen die Eigentumsgarantie, da er Landabtretungen und die Schliessung einer Ein- und Ausfahrt vorsehe, was zu Veränderungen im Zu- und Wegfahrtregime und im Verkehrsregime auf der fraglichen Parzelle führe. Die Luzerner Firma monierte in diesem Zusammenhang, an einer solchen Eigentumsbeschränkung bestehe kein genügend grosses öffentliches Inte­resse, was wiederum die Beschränkung nicht rechtfertige. Das Bundesgericht bewertete diese Vorhalte allerdings als unbegründet.

33 Quadratmeter Vorland benötigt

Das Bundesgericht anerkennt in seinem Urteil von Ende November 2020 zwar, dass diese Änderungen im Verkehrsregime grundsätzlich «eine Einschränkung der bestehenden tatsächlichen Nutzung beziehungsweise eine Eigentumsbeschränkung bewirken». Der Erschliessungsplan sieht nämlich auch vor, dass vom Grundstück der Beschwerdeführerin 33 Quadratmeter Vorland benötigt werden, um einen Kurvenradius anzupassen.

Allerdings, so das Bundesgericht weiter, könne das mangelnde öffentliche Interesse nicht ins Feld geführt werden. Die Vorinstanz habe seinerzeit ausführlich dargelegt, weshalb diese im öffentlichen Interesse läge. Die alte Erschliessung soll den heutigen Verhältnissen angepasst werden. So etwa seien zum einen direkte Ein- und Ausfahrten auf stark befahrene Kantonsstrassen seit längerer Zeit nicht mehr erlaubt und Liegenschaften an Kantonsstrassen primär rückwärtig zu erschliessen.

«Das Manövrieren mit Lastwagen wird dann doch erheblich erschwert», sagt Rieder dazu. Dies und der durch die veränderte Erschliessung bedingte Umweg von rund 200 m sind für das Bundesgericht aber keine Argumente, welche die Eigentumsbeschränkungen unverhältnismässig erscheinen lassen.