Mobilitätsplan Olten - Stadtrat hat Parkierungsreglement überarbeitet — und entschärft
Mobilitätsplan Olten
Stadtrat hat Parkierungsreglement überarbeitet — und entschärft
Die überarbeitete Fassung des Parkierungsreglementes kommt am 22. März vors Oltner Parlament. Es sieht neben Präzisierungen auch deutlich mehr Parkplätze bei reduziertem Bedarf vor.
Urs Huber
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Bruno Kissling
Rückmeldungen aus Parteien, Gewerbe, Industrie und Bewohnerschaft haben den Stadtrat bewogen, das im Rahmen des Mobilitätsplanes entstandene Parkierungsreglement zu überarbeiten und im Sinne der Rückmeldungen zu entschärfen.
Unter anderem wird im Reglement jetzt explizit festgehalten, dass bei Inkrafttreten des Reglements die Zahl der bereits bestehenden Parkplätze garantiert wird und diese nicht der Neuordnung unterliegen.
Ferner hat der Stadtrat die folgenden Modifikationen vorgenommen:
In den Zweckbestimmungen ist neu die Rede von Auto-Parkfeldern. Der Entwurf hatte noch vereinfacht von Parkfeldern gesprochen. Diese Formulierung war insofern missverständlich, als dass darunter auch Parkfelder für Zweiräder verstanden werden konnten.
Auch der Geltungsbereich ist neu definiert. Das Reglement kommt bei Bauten und Anlagen von Neubauten sowie bewilligungspflichtigen Nutzungsänderungen und -erweiterungen zur Anwendung.
Bezüglich der Richtwerte betreffend der Anzahl Parkfelder im Wohnsegment spricht das Reglement nun von zwei Parametern, welche für die Berechnung massgebend sind: pro Wohnung oder pro 100 Quadratmeter Bruttogeschossfläche. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in grösseren Wohnungen allenfalls auch mehr Personen leben, die mit einem Auto unterwegs sein oder entsprechend Besuche erwarten können.
Für die Berechnung des reduzierten Bedarfs an Parkplätzen in den drei Gebietstypen der Stadt hält die überarbeitete Fassung Anpassungen bereit, nachdem festgestellt wurde, dass die im Entwurf angesetzten Prozentwerte als streng taxiert wurden:
Im Gebietstyp I (Bereich Innenstadt) wird die Reduktion des Richtwertes auf 60 (vorher 50) Prozent im Bereich Wohnen festgesetzt.
Im selben Gebietstyp wird die Reduktion des Richtwertes in den Bereichen Arbeit für Personal auf 30 (vorher 20) Prozent, für Kunden/Besucher auf 40 (vorher 25), allenfalls sogar 50 Prozent festgesetzt. Das Parlament wird hiezu einen Variantenentscheid fällen.
Im Gebietstyp II (Mittlere Distanz zur Innenstadt) bleibt die Reduktion des Richtwertes für den Bereich Wohnen unverändert bei 80 Prozent.
Im selben Gebietstyp gelten für den Bereich Arbeiten neue Werte: 40 Prozent (vorher 20) für Personal, Kunden und Besucher 50 oder 60 (vorher 40) Prozent. Auch in dieser Frage hat das Parlament einen Variantenentscheid zu fällen.
Im Gebietstyp III (Peripherie) erfolgt für den Bereich Wohnen keine Reduktion des Richtwertes.
Im selben Gebietstyp erfährt der Bereich Arbeit dagegen eine Modifikation: Fürs Personal wird der Richtwert auf 50 (vorher 35) Prozent angehoben, für Kunden/Besucher auf 70 oder 80 (vorher 50) Prozent. Auch hier folgt ein Variantenentscheid.
Unangetastet bleibt nach Überarbeitung des Parkierungsreglementes als integraler Bestandteil des Mobilitätsplans die Zahl der öffentlichen Parkplätze und der öffentlich zugänglichen Parkierungsanlagen.
Ein Rechenbeispiel
Ausgangslage: Eine Unternehmerin baut in Olten einen Betrieb mit einer Bruttogeschossfläche von 1000 m2. Der Betrieb kommt in den Gebietstyp II zu liegen.
Gemäss Richtwert dürfen 10 Parkplätze für Personal und 2 Parkplätze für Besucher/Kunden eingerichtet werden.
Mit reduziertem Bedarf des neuen Parkierungsreglementes sieht die Rechnung so aus:
- 40 Prozent des Richtwerts ergeben noch 4 Personalparkplätze
- 50 Prozent des Richtwerts ergeben noch 2 Parkplätze für Besucher/Kunden.
Vor der Überarbeitung wären lediglich 2 Personalparkplätze und 1 Parkfeld für Kunden/Besucher möglich gewesen.