Startseite
Solothurn
Olten
Ein Vermieter wird bestraft, weil er per Mail eine Mieterin anschwärzte. Er schriebt darin von einer «Sauordnung», die sie rund um ihre Wohnung habe und davon, dass sie ihre Pferde vernachlässige. Die Mail sendete er an den Arbeitgeber der Mieterin.
Dieses Mail hätte der Absender wohl besser nicht abgeschickt: Die wenig schmeichelhaften Aussagen, die er über eine Mieterin auf elektronischem Weg an deren Arbeitgeber schickte, tragen dem Verfasser nun einen Schuldspruch wegen übler Nachrede ein (Bericht von der Gerichtsverhandlung in der Ausgabe vom 1. März).
Eva Berset, Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen, kam in ihrem Urteil als Einzelrichterin zum gleichen Schluss wie die Solothurner Staatsanwaltschaft, deren Strafbefehl der Beschuldigte vor dem Gericht in Olten angefochten hatte. Auch das Strafmass ist im Wesentlichen das gleiche: Der Mann wird zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu 1080 Franken verurteilt. Der daraus resultierende Betrag von 16 200 Franken wäre ein erklecklicher Preis für eine Mailnachricht – er wird dem Verurteilten von der Richterin jedoch bedingt erlassen, wenn er sich in der zweijährigen Probezeit nichts zuschulden kommen lässt.
Trotzdem kostet das Mail den Mann rund 3200 Franken, nämlich etwa 1350 Franken an Parteientschädigung an die Klägerin, plus 1850 Franken Verfahrenskosten. Eine von der Klägerin verlangte Genugtuungssumme (zugunsten eines Tierheims) lehnte die Gerichtspräsidentin aber ab; dazu wiege der erlittene Nachteil nicht schwer genug.
Der Beschuldigte hatte der Frau eine Wohnung und Stallungen für ihre Pferde im Niederamt vermietet. Als sie mit dem Mietzins in Verzug kam, schickte der Vermieter ein Mail an den Arbeitgeber der Mieterin.
Darin machte er nicht nur die ausstehenden Mietzinse zum Thema, sondern sprach auch davon, dass die Frau eine «Sauordnung» rund um ihre Wohnung habe und ihre Pferde vernachlässige: Diese würden hungern und im «knietiefen Scheissdreck» stehen. Vor Gericht erklärte der Vermieter das Mail so: Er habe der Frau nur helfen wollen, da sie überfordert gewesen sei.
Das sah die Gerichtspräsidentin jedoch anders. Das Mail an den Arbeitgeber sei offensichtlich geeignet gewesen, den Ruf der Frau zu schädigen. Damit erfülle es grundsätzlich den Tatbestand der üblen Nachrede.
Es seien auch keinerlei öffentliche Interessen ersichtlich, die der Verfasser mit dem Mail an den Arbeitgeber hätte wahren wollen – weshalb er gemäss dem Strafgesetzbuch nicht zum Beweis der Wahrheit seiner Anschuldigungen zugelassen werden konnte. Darüber hinaus kam die Richterin selber aufgrund der ihr vorliegenden Beweise (Fotos, Abklärungen des Veterinärdienstes) zum Schluss, dass die Behauptungen in dem Mail nicht wahr waren.
Das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen ist noch nicht rechtskräftig. (cva)