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Das Amtsgericht Olten-Gösgen hat die Urteile im Raserprozess von Fulenbach eröffnet. Es blieb dabei wesentlich unter den staatsanwaltschaftlichen Anträgen und sprach einen Angeklagten frei.
Im Raserprozess Fulenbach sind am Montag die Urteile ergangen. Diese bezogen sich auf jenen Vorfall von Mitte November 2010, als sich zwei Autos mit je zwei Männern zwischen Wolfwil und Fulenbach gegen 18.30 Uhr ein Rennen lieferten und der eine Fahrer schliesslich einen Selbstunfall verursachte.
Dieser blieb – sieht man vom entstandenen Sachschaden ab – allerdings ohne Folgen.
Nicht bestätigt
Das Amtsgericht Olten-Gösgen unter dem Vorsitz von Barbara Hunkeler und den beiden Amtsrichterinnen Gisela Stoll und Heidi Ehrsam sah den Vorhalt der versuchten vorsätzlichen Tötung nicht bestätigt.
Er war gegen Fahrer A. erhoben worden, der auch den Selbstunfall verursacht hatte. Allerdings erhielt der heute knapp 23 Jährige eine Strafe von insgesamt 30 Monaten, davon 20 bedingt, aufgebrummt.
Der Staatsanwalt hatte eine siebeneinhalbjährige Freiheitsstrafe gefordert, die Verteidigung eine solche von 10 Monaten bedingt. In seiner Beurteilung sah das Amtsgericht den massiven Vorhalt nicht gegeben, zumal das Bundesgericht diesbezüglich rät, diesen schweren Vorhalt der versuchten vorsätzlichen Tötung nur in ausgesprochen extremen Situationen zu bestätigen.
Es gebe im Vergleich zu den Vorkommnissen in Fulenbach weit extremere Vorfälle, so eigenartig das töne, erklärte Hunkeler. Schuldig befunden wurde Fahrer A dagegen der groben Verletzung der Verkehrsregeln (ungenügendes Rechtsfahren sowie Überschreitung der allgemeinen und der signalisierten Höchstgeschwindigkeit), der groben Verletzung der Verkehrsregeln innerorts sowie des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs.
Ungünstig für Fahrer A wirkte sich aus, dass er bei der Einvernahme wie vor Gericht wenig Einsicht zeigte. Zudem ist der Mann vorbestraft.
Entlastet
Beifahrer A wurde vom Gericht von allen Vorhalten entlastet; selbst eine Genugtuung von 1800 Franken (für die Dauer der Untersuchungshaft) erhielt der mittlerweile 23 Jährige zugesprochen. Das Gericht sah aufgrund der Zeugenaussagen weder Mittäter- noch Gehilfenschaft vorliegen.
Weil er allerdings Verfahrenstermine nicht wahrgenommen hatte, wurde er zu Zahlungen in Höhe von 1600 Franken verknurrt. So erhält der Mann von der Genugtuungssumme lediglich 200 Franken ausbezahlt. Der Staatsanwalt hatte für ihn noch 28 Monate unbedingt gefordert, die Verteidigung aber auf Freispruch plädiert.
Eine bedingte Strafe von 24 Monaten setzte es für Fahrer B ab. Das Gericht sah die Vorhalte der groben Verletzung der Verkehrsregeln (ungenügendes Rechtsfahren, überschreiten der allgemeinen und der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts/innerorts sowie zu geringen Abstand beim Wiedereinbiegen nach dem Überholen) als gegeben an.
Strafverschärfend kam der fahrerische Leumund hinzu, entlastend dagegen wirkte dessen kooperative Haltung während der Ermittlungen sowie die gezeigte Einsicht bei Gericht. Damit blieb es auch in diesem Fall weit unter dem Strafmass des Staatsanwaltes. Dieser hatte eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten beantragt, deren 24 bedingt. Die Verteidigung hatte eine Geldstrafe vorgesehen.
Bedingte Geldstrafe
Beifahrer B erhielt eine bedingte Geldstrafe von 240 Tagessätzen à 120 Franken aufgebrummt. Die Anklage hatte 30 Monate, davon 18 bedingt gefordert, die Verteidigung eine bedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen à 80 Franken. Im Gegensatz zur Rolle von Beifahrer A wollte das Gericht Bedeutung und Verantwortung von Beifahrer B nicht unterbewertet sehen.
Dieser habe aktiv an den Besprechungen zum Rennen teilgenommen, stets eine aktive Rolle gespielt (Strecke vorgeschlagen, Startzeichen geben wollen). «Seine Einflussnahme war nicht unbedeutend», resümierte Hunkeler. Die Bemerkung des Beifahrers B bei Gericht, er habe es im Laufe des Vorhabens mit der Angst zu tun bekommen, wurde als Ausflucht gewertet.
Strafmildernd taxierte das Gericht dagegen den Umstand, dass Beifahrer B nachgereift sei, vor einer beruflichen Weiterentwicklung stehe und als Autofahrer zu keinerlei Beanstandungen Anlass gebe. Negativ führte Hunkeler ins Feld, dass Beifahrer B vorbestraft, nach dem Unfall nicht erreichbar gewesen sei und sich offenbar im Ausgang befunden habe.