Prüfungsauftrag von Christine von Arx soll vom Gemeindeparlament nicht erheblich erklärt werden.
Co-Präsidien sind schwer im Kommen: in Parteien, Verbänden, anderen Organisationen. Nun soll der Oltner Stadtrat auch prüfen, inwieweit ein Co-Stadtpräsidium für die Einwohnergemeinde infrage käme. Anstoss zum Auftrag gab, wie die Initiantin Christine von Arx (SP) auf Anfrage erklärt, auch deren berufliches Umfeld:
«In Baselland etwa gibt es seit letztem Jahr ein Co-Präsidium in der Staatsanwaltschaft.»
Die Juristin und Gemeindeparlamentarierin hatte den Vorstoss im Mai lanciert und hält es grundsätzlich für angebracht, diese Frage in den Raum zu stellen und zu diskutieren. «Teilzeitarbeit und Jobsharing werden zunehmend von Frauen und Männern aller Generationen nachgefragt», begründet sie ihren Vorstoss. Und: «Beim Jobsharing für das Stadtpräsidium geht es um weit mehr als um die Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben.»
Mit dem Modell werde ein Mix von Personen mit verschiedenen Lebensentwürfen möglich. «Ich persönlich habe damit in meinem Umfeld keine schlechten Erfahrungen gemacht», erklärt Christine von Arx. «Es ist eine interessante Frage, die man nicht erst ein halbes Jahr vor Legislaturbeginn diskutieren kann.»
Theoretisch sieht auch der Stadtrat von Olten die Möglichkeit, das Vollamt Stadtpräsidium im Jobsharing zu bekleiden. Allerdings hält er in seiner Beantwortung auch fest, dass im Gemeindegesetz eine solche Praxis nicht vorgesehen ist. «Dort ist lediglich festgelegt, dass jede Gemeinde einen Gemeindepräsidenten oder eine Gemeindepräsidentin wählt», so Stadtpräsident Thomas Marbet.
Das Amt des Stadtpräsidiums sei aber «vom Prinzip her auf eine Person ausgerichtet, welcher von Gesetzes wegen bestimmte staatliche Aufgaben und Repräsentationsaufgaben zugewiesen sind».
Auch in der Praxis würde sich die Frage stellen, wie die beiden Personen zielführend das Amt aufteilen würden und wie «eine koordinierte, einheitliche Führung durch zwei Personen, die selbst bei Zugehörigkeit – beispielsweise zur gleichen Partei – wahrscheinlich nicht immer die gleiche Meinung vertreten – gesichert werden könnte».
Im Übrigen, hält der Stadtrat fest, müsse seiner Ansicht nach bei der Wahl in das Amt bekannt sein, welchen Umfang die Aufgabe für den jeweiligen Kandidierenden einnimmt. Der Stadtrat empfiehlt dem Parlament, den Auftrag nicht erheblich zu erklären. Dies in erster Linie darum, weil die gesetzliche Grundlage fehlt und das Amt an sich auf eine Person ausgerichtet ist.