Stellenaufhebung
Mann blitzt mit Beschwerde wegen Krankheitsschutz ab

Ein Mann, der vor einem Jahr seine Stelle bei der Stadt Olten verloren hatte und sich darum beim Bundesgericht beschwerte, bekommt nicht Recht. Er hatte moniert, dass die Kündigung wegen seiner Krankheit nichtig sei.

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Das Bundesgericht in Lausanne sagte Nein zur Beschwerde. (Archiv)

Das Bundesgericht in Lausanne sagte Nein zur Beschwerde. (Archiv)

Seine Stelle müsse aus Spargründen auf Ende Juni 2014 aufgehoben werden: Dies teilte die Stadt Olten im Dezember 2013 einem Mitarbeiter mit. Weil sich keine adäquate Ersatzbeschäftigung finden liess, verfügte das Oltner Stadtpräsidium am 24. März 2014 die Kündigung auf den angesagten Termin. Dagegen führte der Betroffene, seit 12. August 2013 krankheitsbedingt 40 bis 100 Prozent arbeitsunfähig, Beschwerde beim Volkswirtschaftsdepartement.

Nicht nur dort blitzte der Mann ab, sondern auch beim Solothurner Verwaltungsgericht – und zuletzt nun beim Bundesgericht. Die Konsequenz: Er ist nicht nur die Stelle los, sondern muss auch die Bundesgerichtskosten von 3000 Franken tragen.

Der Beschwerdeführer hatte in der Vorinstanz geltend gemacht, dass wegen Krankheit auch für ihn eine Sperrfrist von 24 Monaten zu gelten habe – die in dieser Zeit ausgesprochene Kündigung also nichtig sei. Das Verwaltungsgericht war aber zum Schluss gekommen, dass laut Oltner Personalreglement für öffentlich-rechtliche Angestellte die Sperrfrist nur dann gelten soll, «wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigt». Bei einer Stellenaufhebung werde «eben gerade nicht von einer Kündigung gesprochen, sondern vom Dahinfallen des Anstellungsverhältnisses».

Dies sehen nun auch die höchsten Richter so, die den Willkür-Vorwurf zurückweisen: Dass Angestellten beim Wegfall ihrer Stelle bei Krankheit nicht derselbe Schutz zukomme, wie wenn ihnen aus anderen Gründen gekündigt wird, «mag zwar diskutabel, nicht aber unvertretbar erscheinen», hält das Bundesgericht fest. Es bricht damit eine Lanze für die Handlungsfreiheit des öffentlichen Arbeitgebers (ums.).