Vor dem Amtsgericht Olten-Gösgen kämpfte, ein im Herbst 2016 entlassner Mitarbeiter der WG Treffpunkt, für ein differenzierteres Arbeitszeugnis. Seiner Ansicht nach hatte er an einer Teilzeitstelle qualifiziertere Arbeit geleistet als im Arbeitsvertrag vorgesehen.
Es kommt immer wieder vor, dass Menschen als Querköpfen gelten. Wann? Etwa dann wenn sich diese aus Überzeugung vor Gericht für die Durchsetzung ihrer Interessen einsetzen, weil sie sich von Dritten benachteiligt fühlen oder hintergangen vorkommen. Solche Personen neigen gerne dazu, vor den Gerichtsschranken in eigener Sache zu kämpfen, ohne anwaltschaftliche Hilfe, allein allenfalls mit einem noch nicht abgeschlossenen Rechtsstudium ausgerüstet.
So geschehen am Donnerstag Vormittag vor der Zivilkammer des Amtsgerichts Olten-Gösgen. Ein im Herbst 2016 entlassner Mitarbeiter der WG Treffpunkt, eine Institution mit mehreren Standorten in der Region, kämpfte für ein differenzierteres Arbeitszeugnis. Seiner Ansicht nach hatte er an seiner bloss ein paar Monate dauernden Teilzeitstelle qualifiziertere Arbeit geleistete als im eigentlichen Arbeitsvertrag vorgesehen. Der Mann war als eine Art Betreuungshilfskraft – aber mit definiertem Pflichtenheft – angestellt worden, was «eigentlich nicht unserer gängigen Praxis entspricht», wie der ebenfalls vor Gericht erschienene Geschäftsführer der beklagten Institution erklärte. Die Stelle sei geschaffen worden, weil sich die entsprechende Abteilung eine personelle Entlastung gewünscht habe.
Auch wenn der Kläger aus der Stadt Bern nicht in eloquentester Weise auftrat: Der Mann war davon überzeugt, jenseits seines Pflichtenhefts etwa Teil bei Kriseninterventionen gewesen zu sein, nach ärztlicher Verordnung die Medikamentierung der Bewohner übernommen und allenfalls auch deren Reservemedikation gemanagt zu haben. Dies alles etwa fehle in seinem Arbeitszeugnis, welches der Verteidiger der beklagten Partei seinerseits als fair, wohlwollend, ja sogar als «gut» bezeichnete. Es sei nicht die Praxis des beklagten Arbeitgebers, per se schlechte Zeugnisse auszustellen. Aber doch solche im Sinne der Wahrheit, so der Verteidiger weiter. Das führte bei Amtsgerichtspräsidentin Barbara Hunkeler zur Frage, was denn eigentlich unter einer Krise beziehungsweise einer Krisenintervention zu verstehen sei. Eine der eigentlichen Gretchenfragen, um zumindest mal die Begriffe klären zu können. Deren Deutung ging natürlich auseinander. Während Hunkeler und der Geschäftsführer der beklagten Firma darunter Situationen verstanden, welche Hilfe von aussen erforderten (etwa Sanität und/oder Polizei), so argumentierte der Kläger, von Krisenintervention könne schon gesprochen werden, wenn durch gezielte Aktivitäten der Ausbruch einer Krise verhindert werden könne. Und dies habe er mit Sicherheit gemacht. Selbst bei einer Intervention durch externe Fachleute der Polizei sei er nachweislich dabeigewesen.
Eine aufgebotene Zeugin bestätigte denn auch, dass der Kläger im Rahmen seiner alltäglichen Arbeit betriebsintern mit all diesen Kompetenzen ausgestattet gewesen sei. Auch die Führung einer Gruppe sei ihm unter denselben Vorzeichen zugestanden worden. Und selbst eine deeskalierende Wirkung sei fallweise von ihm ausgegangen. Die betreuten Bewohner würden sich ihre Vertrauenspersonen eben selbst suchen. Allerdings bestätigte die Zeugin auch, dass der Kläger im Betrieb durchaus kontrovers wahrgenommen worden sei. «Die einen aus der Belegschaft verstanden sich gut mit ihm und schätzten sein Engagement und die angeregten Gespräche. Andere, auch übergeordnete Stellen, fühlten sich wegen seiner guten Qualifikation wohl etwas zurückgesetzt.» Der Kläger hatte mehrere akademische Studiengänge zumindest begonnen.
Der Verteidiger wiederum liess es sich in der knapp zwei Stunden dauernden Verhandlung nicht nehmen, den Kläger als «selbst ernannten Heilsbringer» zu bezeichnen. Überhaupt ging der Jurist wenig zimperlich mit dem Kläger um. Dieser habe, alles in allem und in einem Vollpensum gerechnet, rund einen Monat für die Institution gearbeitet und in dieser kurzen Zeit für so grosse fachliche und persönliche Diskrepanzen gesorgt, dass eine Kündigung angezeigt gewesen und unausweichlich geworden sei. Die Kündigung sei im Sinne der Wiederherstellung eines angenehmen Betriebsklimas erfolgt, so die Verteidigung weiter, die sich überraschenderweise mehrfach leicht ungeduldig und gereizt gab, im Übrigen alle Vorhalte des Klägers von sich wies und dezidiert darauf verwies, dass der Berner die Kündigung gar nie angefochten habe, sondern lediglich das Zeugnis.
Das Urteil wird in den nächsten Tagen schriftlich eröffnet.