Goldenes Dach in Olten
Hausbesitzer erhalten das erste Mal recht – ist Auseinandersetzung mit Stadt nun vorbei?

Die Eigentümer der Liegenschaft in Olten, welche in der Bevölkerung unter dem Namen Goldenes Dach bekannt ist, haben einen Teilerfolg erzielt. Das könnte nun das Ende sein der über zehn Jahre langen Auseinandersetzung mit der Stadt Olten.

Fabian Muster
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Die städtische Baukommission verlangte, dass auch die beiden Giebelfassaden inklusive Balkone – also den von den beiden Dachflächen eingeschlossenen Bereich – matter gestaltet werden müssen. Der Kanton lehnt dies nun ab. Bruno Kissling/Archiv

Die städtische Baukommission verlangte, dass auch die beiden Giebelfassaden inklusive Balkone – also den von den beiden Dachflächen eingeschlossenen Bereich – matter gestaltet werden müssen. Der Kanton lehnt dies nun ab. Bruno Kissling/Archiv

Bruno Kissling

Die Auseinandersetzung zwischen der Stadt Olten und den Hauseigentümern des Goldenes Dachs am Hinteren Steinacker 9 dauert seit 2008 an. Nun hat die Besitzerfamilie das erste Mal in einem wichtigen Punkt recht erhalten. Das kantonale Bau- und Justizdepartement hat eine Beschwerde der Liegenschaftsbesitzer gutgeheissen, wie eine Verfügung von Mitte Januar zeigt, welcher dieser Zeitung vorliegt.
Die Baukommission verlangte vergangenen Juni nämlich, dass nicht nur das Dach inklusive Lukarnen matter gestaltet werden muss, sondern auch die Abdeckungen an den beiden Giebelfassaden inklusive den Balkonen, also den von den beiden Dachhälften eingeschlossenen Bereich (wir berichteten). Auch hier liessen die Liegenschaftsbesitzer nämlich die golden glänzende Kupferlegierung anbringen, mit dem ebenfalls das Dach ausgestattet ist. Mit Kaliumbisulfit sollten beide Flächen behandelt und so nachträglich brüniert werden, damit sie weniger stark glänzen.
Die Baukommission der Stadt Olten argumentierte, dass «die Dachflächen, Lukarnen und Giebelfassaden (...) von der Bauherrschaft und dem Architekten bewusst als Einheit von Material und Farbe gestaltet worden seien». Zudem lägen die Giebelfassaden nicht immer im Schatten. Auch machte die Baukommission ästhetische Einwände geltend: «Würde diese als einheitlich wahrgenommene, dominante, ortsfremde Fläche über der Trauflinie zweifarbig in Erscheinung treten, wäre dies eine deutliche Verschlechterung der heutigen Situation», heisst es in der Verfügung.
Giebelfassaden nicht betroffen
Der Kanton hatte allerdings kein Gehör für die Einwände und hob den Entscheid der Baukommission, auch die Giebelfelder mit Kaliumbisulfit nachzubräunen, auf. In der Hauptsache bemängelt wird der Umstand, dass nie von den Giebelfassaden die Rede war in den vorhergehenden Entscheiden der Behörden und der Gerichte, sondern nur immer nur «vom Dachmaterial, vom Dach oder der Dacheindeckung, die wegen der grellen Farbe und des Glanzes, die das Dach noch auffälliger werden liessen, nicht bewilligungsfähig seien», wie es in der Verfügung des Kantons heisst. Selbst im früheren Baugesuchsverfahren mit dem Titel «Materialänderung des Dachgeschosses» seien immer nur die Dachflächen thematisiert worden. Eine Behandlung auch der Giebelfassaden erscheine «sachlich nicht begründet». Auch die von der Baukommission vorgebrachte Zweifarbigkeit sei kein Argument. «In der Regel ist das Giebelfeld ohnehin nicht in der gleichen Farbe wie die Dacheindeckung.» Solche Bauten seien durchaus üblich, hält der Kanton fest.

Die Liegenschaftsbesitzer haben nun bis Ende Juni dieses Jahres Zeit, die beiden Lukarnen aufs rechtlich zulässige Mass rückzubauen und das golden glänzende Dach mit Kaliumbisulfit zu behandeln. Diese beiden Entscheide, welche die Baukommission nach dem Bundesgerichtsurteil erlassen hat, wurden von den Besitzern nämlich nicht angefochten und sind somit rechtskräftig.

Stadt Olten akzeptiert den für sie negativen Entscheid
Die Stadt Olten wird den für sie negativen Entscheid nicht weiterziehen, wie sie auf Anfrage in einer Mitteilung schreibt. Dies unter anderem auch darum, weil auf der nächsthöheren Instanz, dem kantonalen Verwaltungsgericht, Prozesskosten auf die Stadt zukommen könnten. In jetzigem Fall übernimmt der Steuerzahler die Verfahrenskosten in Höhe von 1500 Franken. Trotzdem sei die städtische Baukommission nach wie vor überzeugt, «dass ein einheitliches Erscheinungsbild im Dachgeschoss sinnvoll und zweckmässig wäre».
Die Eigentümer der Liegenschaft mit dem Goldenen Dach lassen gemäss ihrem Anwalt Felix Huber ausrichten, dass man die Verfügung, die zu ihren Gunsten ausgefallen ist, ebenfalls nicht weiterziehen werde und es ihnen ein Anliegen sei, dass die Sache «einen gesetzeskonformen und möglichst zeitnahen Abschluss findet».

Mit anderen Worten: Damit könnte die Auseinandersetzung nach über zehn Jahren nun definitiv beigelegt sein.