Olten
Grundsätzlich Anwesenheit nötig – Homeoffice nur als Ausnahme

Der Stadtrat von Olten hat die Grundsätze zur Homeoffice-Praxis in der gesamten Verwaltung formuliert, nachdem bisher das mobile Arbeiten von zu Hause aus auch in der Oltner Stadtverwaltung in Einzelfällen im Sinne einer Sonder- bzw. Ausnahmeregelung gestattet wurde.

Drucken
Der Stadtrat hält fest, dass die Verwaltungstätigkeit der Einwohnergemeinde der Stadt Olten grundsätzlich Anwesenheit am offiziellen Arbeitsplatz erfordert.

Der Stadtrat hält fest, dass die Verwaltungstätigkeit der Einwohnergemeinde der Stadt Olten grundsätzlich Anwesenheit am offiziellen Arbeitsplatz erfordert.

Bruno Kissling

Der Stadtrat hält fest, dass die Verwaltungstätigkeit der Einwohnergemeinde der Stadt Olten grundsätzlich Anwesenheit am offiziellen Arbeitsplatz erfordert. Der Dienstleistungscharakter der Arbeit, das betriebliche Zusammenspiel sowie der Informationsaustausch erforderten dies. «Homeoffice bleibt somit eine Ausnahmeerscheinung und ist nur dann zulässig, wenn der Betrieb darunter nicht leidet», schreibt die Stadtkanzlei in einer Medienmitteilung.

Es stelle ein Entgegenkommen der Arbeitgeberin an die Bedürfnisse der Arbeitnehmenden dar, um die Vereinbarkeit von Familien- und Berufsarbeit zu erleichtern. Deshalb bestehe auch kein Anspruch auf Homeoffice. Der Anteil Homeoffice darf maximal 40 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit betragen. Die jeweilige Direktionsleitung entscheidet abschliessend unter Priorisierung der betrieblichen Bedürfnisse.

Maximal 40 Prozent

Der Stadtrat erkenne aber den Umstand, dass sich Arbeiten im Homeoffice bei Arbeitnehmenden und Arbeitgebern zunehmender Beliebtheit erfreue, könne doch örtlich flexibles Arbeiten Vorteile mit sich bringen. Die Informations- und Kommunikationstechnologien würden dies immer besser möglich machen. (sko/otr)