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Das Verwaltungsgericht weist eine Beschwerde gegen Teilbaugesuche Handelszentrum Industriestrasse West ab.
Die Rechtsstreitigkeiten um die Entstehung des Handelszentrums Industriestrasse West in Hägendorf haben eine lange Geschichte. Genau genommen eine solche über mehr als ein Jahrzehnt. Anfang 2007 wurde das Baugesuch zum Projekt publiziert, was Einsprachen auslöste, vor allem von Anwohnern der Industriestrasse West, welche sich vor der zusätzlich drohenden Lärmkulisse durch das Projekt fürchteten.
Die damaligen Einsprachen, welche sowohl durch die örtliche Bau- und Werkkommission (BWK) als auch vom kantonale Bau- und Justizdepartement (BJD) noch abgelehnt wurden, fanden als Beschwerde aber Gehör beim später angerufenen Verwaltungsgericht. Dieses hiess im Jahr 2008 einen Teil der Einsprachen gut und wies das Geschäft zur Klärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Ein Erfolg für die Einsprecher, von denen mittlerweile nur noch eine Partei übrig geblieben ist, sich seither immer wieder gegen Teilaspekte des Projekts zur Wehr setzt. Meist erfolglos. So auch im aktuellen Fall. «Ich verstehe das Urteil des Verwaltungsgerichts in keiner Art und Weise», meint der Einsprecher auf Anfrage dieser Zeitung kopfschüttelnd. Ob er allenfalls den aktuellsten Entscheid ebenfalls ans Bundesgericht zieht, weiss er noch nicht. «Ich muss mich erst mal schlaumachen», tönts am Telefon.
Ein Blick zurück: Konsequenz der erfolgreichen ersten Beschwerde damals: Die Bauherrschaft legte ein redimensioniertes Projekt vor. Weniger Andockstellen für Lastwagen und die Umplatzierung der Andockstellen auf die Westseite des Komplexes bildeten die Eckpunkte des veränderten Projekts, welches nicht mehr öffentlich aufgelegt wurde, da es sich im Rahmen des ursprüngliches Gesuchs bewege, wie die BWK damals festhielt. Der Auftakt zu einer langen Folge von Rechtsstreitigkeiten war damit gemacht. Mehrere Bundesgerichtsentscheide im Sinne der Bauherrschaft liegen vor.
Derzeit letzter Akt in der langen Geschichte: der Entscheid des solothurnischen Verwaltungsgerichts von Ende September 2018. Das Richtergremium hatte sich dabei mit Fragen zu beschäftigen, die teilweise bereits abschliessend vom Bundesgericht entschieden worden waren. Rein rechtlich, so argumentierte das Verwaltungsgericht, sei zu klären, ob die Baugesuche für zwei Zwischentrakte bewilligungsfähig seien oder nicht. Die Beschwerdepartei machte in dieser Angelegenheit eine öffentliche Verhandlung unter Berufung auf das Öffentlichkeitsprinzips geltend. Dafür bestehe keine Pflicht, so der Entscheid des Verwaltungsgerichts. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (die Stellungnahme der Gegenpartei, der Bauherrschaft, wurde der Beschwerdepartei erst nach dem Entscheid der BWK zugestellt) konnte das Gericht nicht erkennen. Ein zweiter Rechtsschriftwechsel sei lediglich in Beschwerdeverfahren und auch dort nur dann vorgesehen, wenn es nötig erscheine.
Ein besonderes Anliegen ist der Beschwerdepartei immer wieder die Einhaltung der Grünflächenziffer von 10 Prozent. Diese bezeichnet das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Auch in der Frage der beiden Zwischentrakte. Die Ziffer würde unterschritten, so die Beschwerdepartei. Diesbezüglich argumentiert das Verwaltungsgericht, auch gestützt auf einen vom Bundesgericht im Mai 2018 gefällten Entscheid, die Frage der Grünflächenziffer sei abschliessend und unabdingbar mit der Erstellung der Halle 5 (in Entstehung) zu beantworten. Die Beschwerde sei darum nicht begründet. Blieben da noch zwei weitere Aspekte, welche die Beschwerdepartei im Zusammenhang mit der Erstellung der Zwischentrakte monierte: Die damit verbundene zusätzliche Lärmbelastung für Anwohner und die angeblich überstrapazierte Gebäudelänge (256 Meter statt 100 Meter): Beide Vorhalte waren fürs Verwaltungsgericht nicht stichhaltig. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die beiden Trakte irgend eine massgebliche Auswirkung auf Verkehr und Immissionslage haben könnten. Und hinsichtlich der Gebäudelänge argumentierte das Gericht, die Länge von 256m sei vom Verwaltungsgericht explizit gebilligt worden.
Fazit: Die Beschwerdepartei blitzte mit sämtlichen Forderungen ab und hat die Kosten des Verfahrens von 2000 Franken zu begleichen. Zudem wird die Beschwerdepartei dazu verknurrt, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von knapp 3900 Franken zu bezahlen. Für den Weg ans Bundesgericht bleibt nicht mehr viel Zeit. Das Urteil war am 28. September ergangen; die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.