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Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Bauherrn und der Eigentümer des Wohnhauses mit dem goldenen Dach in Olten abgewiesen. Die Behörden hatten die Baubewilligung für die Lukarnen und das Verkleidungsmaterial für das Dach widerrufen.
Das markante Haus Hinterer Steinacker 9 in Olten, mit grosszügigem Dachaufbau, überdimensionierten Lukarnen und eigentümlicher Dachmaterialisierung – «goldenes Dacherl» genannt – ist am Mittwoch vor Bundesgericht endgültig durchgefallen. Mit 3 zu 2 Stimmen nämlich hat die oberste Gerichtsinstanz in Lausanne die Beschwerde des Bauherrn gegen das Urteil des Solothurner Verwaltungsgerichts vom Juli 2013 abgelehnt und so das Solothurner Urteil vollumfänglich gestützt.
Demnach hat die Bauherrschaft die Lukarnen zurückzubauen und die Dachoberfläche so zu behandeln, dass diese gleichmässig dunkel-matt erscheint und somit die grelle Blendwirkung eliminiert wird. Der Rückbau wird dem Vernehmen nach mit bis zu 900 000 Franken zu Buche schlagen. Der in Lausanne anwesende Beschwerdeführer, Mariano Ciccone, als Architekt Hauptverantwortlicher des Hausumbaus, konnte nach der Urteilsverkündigung noch nicht sagen, was der Entscheid konkret bedeutet. «Das ist mir alles noch ein bisschen zu frisch jetzt», gab er zu verstehen.
Gültigkeit einer Baubewilligung
Besonders zu reden gab am Bundesgericht der Umstand, dass die Baukommission der Stadt Olten am 14. April 2008 die Baubewilligung unter der Auflage erteilt hatte, die Ausführungspläne der Fassade noch nachgereicht zu bekommen. Am 31. August 2008 war Ciccone dieser Auflage nachgekommen.
Der in der Folge entstehende Bau sollte als «goldenes Dach von Olten» weitherum bekannt werden. Konkret aber galt die Frage: Unter welchen Voraussetzungen darf eine erteilte Baubewilligung durch eine Administrativmassnahme aufgehoben werden?
Ein Widerruf mit Folgen
Das kantonale Bau- und Justizdepartement hatte nämlich am 10. August 2010 die Baubewilligung vom 14. April 2008 widerrufen und die Beseitigung beziehungsweise den Rückbau der Lukarnen auf die gesetzlich vorgegebene Grösse angeordnet. Der Widerruf einer Bewilligung kann unter anderem erfolgen, wenn dafür ein wichtiges öffentliches Interesse geltend gemacht werden kann. Ein solches sah das Gremium als gegeben an, weil die Liegenschaft Hinterer Steinacker 9 so etwas sei wie «eine tägliche Vorführung einer Baurechtsverletzung», so einer der Richter.
Eine Baubewilligung sei also nicht ein Freipass per se, meinten die einen, während die andern (die Minderheit eben) in einer erteilten Bewilligung – etwas plakativ ausgedrückt – so etwas wie das Dokument verbriefter Rechtssicherheit zu erkennen glaubten. Die Baubewilligung war nämlich seinerzeit unter Berücksichtigung der aktuellen Lukarnendimension erteilt worden.
Das eröffnet aus heutiger Sicht für den abgeblitzten Beschwerdeführer zumindest Chancen auf Schadenersatzklagen. Allerdings liess der Beschwerdeführer entgegen den ursprünglichen Plänen einen Boden einziehen und erhöhte dadurch die eigentliche Geschosszahl. Aber: «Dachaufbauten oder Dacheinschnitte über dem ersten Dachgeschoss sind verboten», so der Auszug aus der kantonalen Bauverordnung. Diesem klaren Grundsatz aus Solothurn – auch wenn er einen gewissen Solitärcharakter unter den kantonalen Bauverordnungen geniesse – sei Rechnung zu tragen, meinten die Richter.
Vertrautheit voraussetzen
In der weiteren Bewertung der Vorgänge hielten sie auch mehrfach fest, dass der Bauherr und Architekt durchaus mit den baulichen Gegebenheiten und Regulatorien hätte vertraut sein müssen. Um so erstaunlicher, dass die Ausführungen immer wieder von den bewilligten Planvorgaben abwichen.
So etwa sollte das Dach in der Ursprungsplanung mit Ziegeln gedeckt werden; es wurde schliesslich eine Konstruktion mit leicht kupferfarbenem Blech. «Vielleicht dunkelt das Blech ja tatsächlich noch nach in den kommenden Monaten; da liesse sich vielleicht mit der Baukommission Olten eine Vereinbarung treffen», so die Richter freundlich.
Keine Böswilligkeit
Immerhin: Die Richter attestierten dem Bauherrn eine gewisse Experimentierfreudigkeit, die durchaus zu loben sei. Sie unterstellten dem jungen Architekten auch keinerlei böse Absicht, höchstens etwas ungestümes, unbedarftes, spontanes und situativ bedingtes Vorgehen mit rollender Planung. «Wenn aber Material nicht so reagiert wie erwartet, so liegt dies in der Verantwortung des Bauherrn und nicht in jener der Baukommission», wie einer der Richter meinte.
(öffentliche Beratung, 1C_740/2013)