Olten
Bei erneuter Beschwerde gehts nicht nur ums Goldene Dach – auch die Giebelfassade ist betroffen

Die Hausbesitzer in Olten haben das verlangte Baugesuch zwar eingereicht, sind aber mit der Verfügung der Baukommission nicht einverstanden. Nun muss erneut der Kanton entscheiden

Fabian Muster
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Im Mai 2015 verfügte das Bundesgericht, dass die zu grossen Lukarnen rückgebaut oder redimensioniert muss und das Goldene Dach so behandelt werden müsste, dass keine Blendwirkung mehr davon ausgeht.

Im Mai 2015 verfügte das Bundesgericht, dass die zu grossen Lukarnen rückgebaut oder redimensioniert muss und das Goldene Dach so behandelt werden müsste, dass keine Blendwirkung mehr davon ausgeht.

Bruno Kissling

Die letzten Tage des mittlerweile weitherum bekannten Goldenen Dachs am Hinteren Steinacker 9 in Olten sind trotz Bundesgerichtsentscheid noch nicht gezählt. Vor einem Jahr hat die Stadt Olten den Hausbesitzern klar gemacht, dass sie «unverzüglich» ein Baugesuch einreichen müssten, um die zu gross ausgefallenen Lukarnen zurückzubauen oder auf das rechtlich zulässige Mass zu verkleinern und die golden glänzende Kupferlegierung des Dachs matter zu gestalten.

Der Kanton hatte zuvor die Beschwerde der Eigentümer gegen die Verfügung abgewiesen, welche die städtische Baukommission aufgrund des Bundesgerichtsentscheids vom Mai 2015 erlassen hat. Die Eigentümer zogen den Entscheid vor einem Jahr nicht an die nächsthöhere Instanz weiter und so wurde dieser rechtskräftig.

Kein Muster mehr anbringen

Wie diese Zeitung in Erfahrung bringen konnte, haben die Hausbesitzer das gewünschte Baugesuch Anfang April dieses Jahres eingereicht, also rund fünf Monate nach dem Aufruf der Stadt zur «unverzüglichen» Eingabe. Auf eine Publikation des Baugesuchs wurde verzichtet, weil es sich um einen Vollzug bisheriger Verfügungen handelt. Ende August hat die städtische Baukommission dann erlassen, dass bis Ende November 2018 die beiden Lukarnen zurückgebaut oder verkleinert werden müssen und das golden glänzende Dach mit Kaliumbisulfit behandelt werden muss, damit es danach bräunlich erscheint.

Neu daran ist, dass die Baukommission nun nicht mehr einfach ein Muster wie in den bisherigen Verfügungen verlangt, das am Dach angebracht werden sollte. Sie verfügt gleich die Behandlung mit dem Material, welches das Dach matter erscheinen lassen soll.

In der Baukommissionssitzung wurde dem Vernehmen nach ein mit Kaliumbisulfit behandeltes Muster herumgereicht, um den farblichen Endzustand des Daches zu veranschaulichen.
Die abweichend von der ursprünglichen Baubewilligung angebrachte Kupferlegierung muss hingegen nicht beseitigt werden, das wäre unverhältnismässig. Das Bundesgerichtsurteil gab zudem nicht vor, wie die Eigentümer den Zustand ohne Glanz herstellen.

Der seit 2007 dauernde Rechtsstreit geht nun allerdings in die nächste Runde. Gegen die Verfügung der städtischen Baukommission haben die Eigentümer nun erneut Beschwerde beim kantonalen Justiz- und Baudepartment erhoben. Inhaltlich wird allerdings der Rückbau oder die Verkleinerung der Lukarnen nicht mehr bestritten. Weil diese auf jeder Dachseite mehr als ein Siebtel der Fläche einnehmen, sind sie zu gross.

Nicht nur das Dach sondern auch die Giebelfassade

Hingegen stören sich die Besitzer daran, dass neu nicht nur das Goldene Dach matter gestaltet werden muss, sondern zusätzlich die Abdeckungen an der Giebelfassade der Liegenschaft, die ebenfalls glänzen. Laut der städtischen Baukommission muss der gesamte Teil, welcher glänzt und so zur Blendwirkung beiträgt, behandelt werden.

In der Beschwerde bemängeln die Eigentümer jedoch, dass bisher nur von der Behandlung der Dachfläche die Rede war, nicht hingegen von den glänzend erscheinenden Giebelfassadenelementen. Die Blendwirkung gehe nur von der Kupferlegierung der Dachschrägen aus, nicht aber von jener der Giebelfassaden, argumentieren die Besitzer.

Zudem sei mit der zusätzlichen Behandlung der Fassadenelementen ein grosser finanzieller Mehraufwand verbunden. Weil die Beschwerde eine aufschiebende Wirkung auslöst, rechnen die zuständigen Stellen bei Kanton und Stadt nicht damit, dass die Eigentümer den nicht bestrittenen Teil der Verfügung – also den Rückbau oder die Verkleinerung der beiden zu grossen Lukarnen – bis Ende November wie von der Baukommission verfügt vornimmt.

Der Rechtsdienst beim Bau- und Justizdepartement will einen Entscheid in den nächsten Wochen fällen. Dieser kann von den Eigentümern erneut angefochten werden. Die nächsthöhere Instanz wäre das kantonale Verwaltungsgericht, auch ein Gang ans Bundesgericht wäre erneut möglich.

Der Oltner Baudirektionsleiter Kurt Schneider sagt auf Anfrage, dass mit den vorhandenen rechtlichen Möglichkeiten zwar «eine zeitliche Verzögerung eines Zustands möglich ist, der eigentlich rechtswidrig ist». Trotzdem hält er das Rechtssystem insgesamt für richtig. Die von der Stadt im letzten Jahr angekündigte Drohung mittels einer Ersatzvornahme durch das Obergericht werde hingegen erst dann ein Thema, wenn der von der Baukommission verfügte Entscheid rechtskräftig sei.

Der Bauherr und Miteigentümer Mariano Ciccone – er und seine Eltern besitzen die Liegenschaft anteilsmässig je zu einem Drittel – wollte auf Anfrage dieser Zeitung keine Stellungnahme abgeben.