Schönenwerd
Öffentliche Auflage befindet sich in der dritten Runde

Der Gemeinderat geht auf einen weiteren Antrag zur Ortsplanungsrevision in Schönenwerd ein – dabei handelt es sich um eine Umzonung.

Noël Binetti
Drucken
Öffentliche Auflage Nummer drei: Noch wurden in Schönenwerd nicht alle Bedenken bezüglich der Ortsplanungsrevision ausgeräumt. Noch bis zum 16. August liegen die bereinigten Dokumente auf.

Öffentliche Auflage Nummer drei: Noch wurden in Schönenwerd nicht alle Bedenken bezüglich der Ortsplanungsrevision ausgeräumt. Noch bis zum 16. August liegen die bereinigten Dokumente auf.

Bruno Kissling (Archiv)

Die Gesamtrevision der Ortsplanung der Einwohnergemeinde Schönenwerd wurde vom 1. Bis zum 30. März 2021 erstmals öffentlich aufgelegt. Zuvor, noch im Sommer 2020 sagte der damalige Gemeindepräsident Peter Hodel im Hinblick auf die öffentliche Auflage: «Wer nicht einverstanden ist, kann dann eine Einsprache einreichen. Das wäre der juristische Weg, den wir aber vermeiden möchten. Wir versuchen, die möglichen Fragen im Rahmen der öffentlichen Mitwirkung zu bereinigen.»

Fristgerecht gingen bei der Einwohnergemeinde Schönenwerd dennoch 27 Einsprachen ein. Die Arbeitsgruppe Ortsplanungsrevision und der Gemeinderat haben die Einsprachen in Verhandlungen geprüft und aufgrund einer überarbeiteten Interessenabwägung entschieden, die Nutzungsplanung unter Berücksichtigung berechtigter Anliegen von Einsprechenden teilweise anzupassen.

Die Anpassungen erfolgen mit der 2. öffentlichen Auflage, welche von Juni bis Juli 2021 dauerte. Während der Auflagefrist zur zweiten öffentlichen Auflage wurde erneut ein Einspracheantrag aus der ersten Auflage durch den Gemeinderat weiter geprüft. Der Gemeinderat hat am 22. Juni 2021 entschieden, den Antrag gutzuheissen und die geänderte Planung im Rahmen einer dritten Auflage nochmals öffentlich aufzulegen.

Diese findet aktuell statt und dauert noch bis zum 16. August.

Konkret geht der Einspracheantrag um das Grundstück GB Schönenwerd Nr. 779. Dieses soll gemäss dem Antrag von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (öBA) in die Zentrumszone, Kernzone oder in eine Mischzone überführt werden.

Der Antrag zur Umzonung wird unter anderem damit begründet, dass damit die baurechtliche, langfristige Möglichkeit für Aufstockungen, Erweiterungen oder Neubauten mit beliebigem Nutzungsmix geschaffen werde.

Mit einer Umzonung soll zudem eine Flexibilität an den Nutzungsmix sichergestellt werden und die Nutzung soll nicht nur auf öffentliche Zwecke beschränkt bleiben, wie es in einer öBA-Zone der Fall wäre.

Weiter soll damit das verdichtete Bauen an zentralen Lagen unterstützt werden. Ausserdem bilde die Parzelle mit ihrer aktuellen Zone (öBA) eine Art «Insel». Alle umliegenden Grundstücke befinden sich in der Kernzone, Zentrumszone oder Arbeitszone.

Gemeinderat anerkennt die vorgetragenen Argumente

Der Gemeinderat kommt diesem Antrag nach, wie den öffentlich aufgelegten Dokumenten zu entnehmen ist:

«Die Argumentation der Einsprechenden ist nachvollziehbar.»

Für die Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen gelte: «Das Gebiet soll vom Gemeinwesen, für das es bestimmt ist, gütlich oder auf dem Weg der Enteignung erworben werden. Andernfalls kann der Eigentümer nach Ablauf einer von ihm angesetzten Frist von fünf Jahren verlangen, dass sein Grundstück einer anderen Zone zugeteilt wird.»

Die betreffende Parzelle mit der Nr. 779.

Die betreffende Parzelle mit der Nr. 779.

Screenshot

Der Gemeinderat sieht von einem Erwerb der Parzelle ab. «Es besteht weder ein langfristiger Bedarf an zusätzlichen öBA-Zonen noch erscheint eine solche an dieser Lage zweckmässig», heisst es. «Eine öffentliche Nutzung ist mittel- bis langfristig nicht absehbar.» Entsprechend wird die Parzelle in die benachbarte Zentrumszone umgezont.

Für die Sicherstellung einer qualitativen baulichen Entwicklung an dieser exponierten Lage wird die Umzonungsfläche aber mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Der Gemeinderat führt weiter aus, dass die Umzonung in keinem direkten Zusammenhang mit der Zukunft der bestehenden Poststelle steht.

«Der Betrieb der Poststelle ist auch in der Zentrumszone weiterhin zonenkonform und erwünscht»,

wird festgehalten.

Gestaltungsplanpflicht kommt zum Tragen

Im Rahmen der Arbeiten nach der ersten öffentlichen Auflage habe sich gezeigt, dass betreffend Gestaltungsplanpflicht eine Präzisierung im Zonenreglement zweckmässig erscheine. Die Präzisierung habe hinweisenden Charakter und soll sicherstellen, dass im Zonenreglement auf die im Bauzonenplan gebietsspezifisch festgelegten Gestaltungsplanpflichten hingewiesen wird. Dieser Hinweis war bis anhin nur im Zonenreglement beschrieben.

Die genauen Bestimmungen zur Gestaltungsplanpflicht bezüglich Bauvorschriften und Nutzungsziffern sind in den öffentlich aufgelegten Dokumenten einsehbar. Ebenso stehen die Dokumente auf der Website der Gemeinde zum Download bereit.