Verwaltungsgericht
«Maskenmörder von Dulliken» möchte in die Freiheit – Gericht lehnt Antrag ab

2000 hatte ein Serbe einen blutigen Raubüberfall auf ein Dulliker Restaurant verübt. Sein Gesuch um bedingte Freilassung wurde vom Verwaltungsgericht nun erneut abgeschmettert. Ebenso die alternative Forderung, eine Freilassung unter Auflagen zu bewilligen.

Urs Mathys
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«Löwen» Dulliken: Am Abend des 4. Februar 2000 Schauplatz eines blutig endenden Raubüberfalls durch maskierte Täter.

«Löwen» Dulliken: Am Abend des 4. Februar 2000 Schauplatz eines blutig endenden Raubüberfalls durch maskierte Täter.

Archiv: OT

Der «Maskenmörder von Dulliken» kommt so schnell nicht in Freiheit, wie er gerne möchte: Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hat seine Beschwerde gegen einen Entscheid des Departements des Innern abgewiesen, das eine vorzeitige bedingte Entlassung abgelehnt hat.

Der Serbe, der am 4. Januar 2000 zusammen mit drei weiteren Beteiligten einen blutigen Raubüberfall auf das Restaurant Löwen in Dulliken verübt hatte, sitzt seit dem 14. Januar 2000 hinter Gittern, derzeit in der Justizvollzugsanstalt Solothurn in Deitingen.

Zwei Todesopfer und drei Verletzte

In der Fasnachtszeit des Jahres 2000, am Abend des 4. Februar, überfielen zwei mit Fasnachtsmasken vermummte Männer das Restaurant Löwen in Dulliken. Während zwei Frauen draussen Schmiere standen, betraten ein damals 22-jähriger Serbe und sein 21-jähriger Komplize, ein Mazedonier, mit gezückten Waffen die Gaststube und verlangten die Herausgabe von Geld. Dabei stiessen sie aber auf Widerstand. Im folgenden Handgemenge verlor der Haupttäter die Nerven: Er feuerte um sich und verletzte zwei Gäste tödlich, drei weitere Personen wurden zum Teil schwer verletzt. Der Schütze und sein Komplize machten sich davon, konnten aber bald einmal verhaftet werden. Das damals noch existierende Kriminalgericht des Kantons Solothurn verhängte am 11. November 2001 folgende Schuldsprüche gegen die «Maskenräuber»: Der Haupttäter wurde wegen mehrfachen Mordes, mehrfachen vollendeten Mordversuchs und diverser weiterer Delikte zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe verurteil; sein Komplize wurde als Mittäter wegen qualifizierten Raubversuchs verurteilt und in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen. Die 25-jährige Geliebte des Serben wurde wegen Gehilfenschaft zu Raubversuch zu viereinhalb Monaten Gefängnis bedingt verurteilt. Die vierte Beteiligte, eine zur Tatzeit 15-Jährige, musste sich vor dem Jugendgericht
verantworten. (ums.)

Inzwischen 17,5 Jahre abgesessen

Die vorzeitige Entlassung eines Täters ist laut Gesetz nach der Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe möglich, «wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen». Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung frühestens nach 15 Jahren möglich.

Der Todesschütze war bereits im August 2016 beim Verwaltungsgericht mit einem entsprechenden Begehren abgeblitzt. Auch mit seinem zweiten Anlauf ging es dem heute 40-Jährigen – der jetzt 17,5 Jahre abgesessen hat – nicht besser: Sein Gesuch um bedingte Freilassung wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Juni 2017 erneut abgeschmettert, ebenso die alternative Forderung, eine Freilassung unter Auflagen zu bewilligen. Auch den Vorwurf, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert, wiesen die Richter als ungerechtfertigt zurück. Von einem «Pseudoverfahren» und Befangenheit der zuständigen Behörde könne keine Rede sein, halten sie fest.

Schrittweise zur Freiheit

Die Verwaltungsrichter stützen damit den ablehnenden Entscheid des Departements des Innern vollumfänglich. Trotz richterlich bestätigter «erfolgreich abgeschlossener» ambulanten psychotherapeutischen Behandlung sieht das Verwaltungsgericht «zurzeit keine prognoserelevanten Veränderungen seit dem letzten Entscheid, welche auf eine bedingte Entlassung schliessen liessen». Dies umso mehr, als der Serbe sich bis vor kurzem geweigert habe, an weiteren Tataufbereitungsgesprächen teilzunehmen und nicht auf das Angebot einer Vollzugsöffnung im Rahmen von begleiteten Ausgängen eingegangen sei.

Zwar würde sich «seit kurzem eine günstige Entwicklung abzeichnen», indem sich der Mann wieder kooperativer verhalte. Allerdings habe sich «nichts an der Tatsache geändert, dass der Beschwerdeführer sich nach wie vor noch nicht in den schrittweisen Vollzugslockerungen respektive –Vollzugsöffnungen bewähren konnte». Es sei deshalb abzuwarten, wie er «mit grösseren Freiheiten umgehen wird». Erst dann lasse sich abschätzen, ob er sich «im Rahmen einer bedingten Entlassung wird bewähren können». Das Amt für Justizvollzug hat denn auch grünes Licht gegeben für Ausgänge, die durch Vollzugspersonal begleitet werden. Die weitere Strafvollzugsplanung sei «darauf ausgerichtet, den Beschwerdeführer mithilfe von unterstützenden Massnahmen in die Gesellschaft zurückzuführen». An diesem liege es nun, die Chance zu packen.