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Kanton Solothurn
Eigentlich stehen die Chancen immer besser, dass der «Maskenmörder von Dulliken» schrittweise in Freiheit kommt. Für ihn geht dies zu langsam. Aber auch das Bundesgericht verlangt von ihm Geduld – und Goodwill.
«Lebenslänglich». So lautete am 11. November 2001 das Urteil des damaligen Kriminalgerichts des Kantons Solothurn gegen den «Maskenmörder von Dulliken» (siehe Box). Lebenslänglich Zuchthaus wegen mehrfachen Mordes und mehrfachen vollendeten Mordversuchs – und weiterer Delikte. Gleichzeitig ordnete das Gericht eine vollzugsbegleitende, ambulante psychotherapeutische Behandlung des damals 22-jährigen Serben an.
Nach Verbüssung von 15 Jahren – dem frühestmöglichen Zeitpunkt – stellte der Serbe 2015 erstmals ein Gesuch auf bedingte Entlassung; ein Jahr später das zweite, und im Januar 2017 das dritte Gesuch. Während sich der Mann in den Vorjahren mit den ablehnenden Entscheiden der Vorinstanzen (Departement des Innern und Verwaltungsgericht) wohl oder übel abgefunden hatte, gelangte er zuletzt mit einer Beschwerde ans Bundesgericht. Sein Antrag: Er sei bedingt zu entlassen, allenfalls unter geeigneten Auflagen, forderte der inzwischen 41-jährige.
Die formellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung – Dauer der vollzogenen Zuchthausstrafe, gutes Verhalten im Vollzug – seien im vorliegenden Fall nicht umstritten, stellt das Bundesgericht nun in seinen Erwägungen fest. Auch das Verwaltungsgericht habe die guten Führungsberichte und Prognosen verschiedener Vollzugsstellen gewürdigt. Allerdings auch zu Bedenken gegeben, «dass sich der Beschwerdeführer noch nicht im Rahmen von Vollzugsöffnungen habe bewähren können». Es sei demnach abzuwarten, wie er mit grösseren Freiheiten werde umgehen können.
Strittig sei folglich nur, «unter welchen Voraussetzungen eine bedingte Entlassung umgesetzt werden kann», schreibt das Bundesgericht. Zwar machten der Beschwerdeführer und sein Anwalt, gestützt auf ein Gutachten geltend, dass sich die «früher als deliktrelevant beschriebenen Persönlichkeitszüge nicht mehr klinisch beobachten liessen» und dass «aktuell keine psychische Störung bestehe». Doch, so das Bundesgericht, «mit Blick auf die Taten, deretwegen der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, besteht nach wie vor ein dringendes öffentliches Interesse daran, dass der im Vollzugsrahmen erzielte Therapieerfolg erst einmal erprobt wird.» Dies könne geschehen, «indem sich der Beschwerdeführer bei Gelegenheit von Vollzugsöffnungen schrittweise an die Freiheit gewöhnt und sich dabei praktisch bewährt». Die Wiedereingliederung in die Gesellschaft «nach einem langjährigen Freiheitsentzug will sorgfältig geplant sein, um eine Überforderung zu vermeiden», hält das Bundesgericht in seinen Erwägungen weiter dezidiert fest.
Dass sich der Serbe gegenüber einer therapeutischen Tataufbereitung zeitweise wenig kooperativ verhalten habe, sei wohl vor allem auf eine gewisse Frustration zurückzuführen gewesen. Der Mann habe die vorbereitenden Vorkehrungen als Schikanen begriffen, schreiben die Bundesrichter, «weil er irrig davon ausging, er habe Anspruch auf eine umgehende bedingte Entlassung».
Die Vollzugsbehörde sei nun gefordert, «die Vollzugsöffnungen verbindlich zu planen und zügig umzusetzen». Diese dürften auch nicht von Verhaltensvorgaben abhängig gemacht werden, «die das mit der entsprechenden Vorkehr erst angestrebte Ziel schon vorwegnehmen», heisst es mit einem leicht ermahnenden Unterton.
Letztlich lehnt das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Dem Beschwerdeführer werden allerdings die Gerichtskosten erlassen, zumal sein Rechtsbegehren «nicht aussichtslos» gewesen sei.
In der Fasnachtszeit des Jahres 2000, am Abend des 4. Februar, überfielen zwei mit Fasnachtsmasken vermummte Männer das Restaurant Löwen in Dulliken. Während zwei Frauen draussen Schmiere standen, betraten ein damals 22-jähriger Serbe und sein 21-jähriger Komplize, ein Mazedonier, mit gezückten Waffen die Gaststube und verlangten die Herausgabe von Geld.
Dabei stiessen sie aber auf Widerstand, und im folgenden Handgemenge verlor der Haupttäter die Nerven: Er feuerte um sich und verletzte zwei Gäste tödlich, drei weitere Personen wurden zum Teil schwer verletzt.
Der Schütze und sein Komplize machten sich davon, konnten aber bald einmal verhaftet werden. Das damals noch existierende Kriminalgericht des Kantons Solothurn verhängte am 11. November 2001 folgende Schuldsprüche gegen die «Maskenräuber»: Der Haupttäter wurde wegen mehrfachen Mordes, mehrfachen vollendeten Mordversuchs und diverser weiterer Delikte zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe verurteil; sein Komplize wurde als Mittäter wegen qualifizierten Raubversuchs verurteilt und in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen.
Die 25-jährige Geliebte des Serben wurde wegen Gehilfenschaft zum Raubversuch zu viereinhalb Monaten Gefängnis bedingt verurteilt. Die vierte Beteiligte, eine zur Tatzeit 15-Jährige, musste sich vor dem Jugendgericht verantworten. (ums.)