Bundesgericht
Streit um Kosten für Spielplatzunterhalt: Solothurnerin zieht wegen 105.65 Franken ans höchste Gericht – ein teurer Spass

Eine Stockwerkeigentümergemeinschaft von 30 Parteien in drei Mehrfamilienhäusern, irgendwo im Raum Solothurn-Lebern: Dort sah eine Mitbesitzerin wegen der Unterhaltskosten für den gemeinsamen Kinderspielplatz rot und ging durch alle Gerichtsinstanzen.

Urs Mathys
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Der Unterhalt für den gemeinsamen Kinderspielplatz wurde zum Zankapfel der Stockwerkeigentümergemeinschaft.

Der Unterhalt für den gemeinsamen Kinderspielplatz wurde zum Zankapfel der Stockwerkeigentümergemeinschaft.

Symbolbild: hms

Jahrzehntelang hatten die verschiedenen Stockwerkeigentümer solidarisch ihre Beiträge an den Unterhalt geleistet. Über Jahre hinweg tat dies klaglos auch jene Mitbesitzerin, die wir hier einmal Mathilde nennen. Seit 1992 lebt Mathilde in der Überbauung und bezahlte seither ihren Obolus an den Spielplatz. Doch dann, 2014 wurde von der Stockwerkeigentümergemeinschaft beschlossen, die Spielplatzkosten nicht mehr individuell in Rechnung zu stellen, sondern via die Liegenschaftsverwaltung auf die Stockwerkeigentümer aufteilen zu lassen.

Plötzlich forderte Mathilde ihre Beiträge zurück

Dieser Beschluss wurde gegen den Willen von Mathilde gefasst - aber 2015 bis 2017 jeweils über die Genehmigung der Nebenkostenabrechnung letztlich bestätigt. In diesen Jahren entfielen auf Mathilde, die selbst keine Kinder hat, die auf besagtem Spielplatz spielen könnten, Kosten von 30.75 Franken (2014) bis zu 125.98 Franken (2017). Juristisch setzte sich Mathilda gegen diese Entscheide nie zur Wehr. Als sie dann aber 2018 an der Eigentümerversammlung mit ihrer Forderung abblitzte, es seien ihr die ihr belasteten Spielplatzkosten zurück zu bezahlen, nahmen die Dinge ihren Lauf durch alle Gerichtsinstanzen.

Im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens beantragte Mathilde zunächst, dass ihr die geleisteten Spielplatzkosten im Gesamtbetrag von 472.70 Franken zuzüglich Zins von 5 Prozent zurück zu erstatten seien, beziehungsweise zumindest ein Betrag von 100 Franken, zuzüglich Zins von 5.65 Franken. Mit dieser Forderung hatte die streitbare Frau vor dem Richteramt Solothurn-Lebern keine Chance. Dieses trat nämlich gar nicht erst auf die Klage ein. Zu Recht, wie das Solothurner Obergericht im Juli 2020 und nun auch die II. Zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts (5A_753/2020) übereinstimmend feststellten.

Bundesgericht sieht "rechtsmissbräuchliches" Vorgehen

Vor Bundesgericht verlangte die von einem namhaften Rechtsanwalt vertretene Mathilde nicht weniger als die nachträgliche die Nichtigkeitserklärung der von den Stockwerkeigentümern zwischen 2014 und 2018 gefassten Beschlüsse bezüglich des Spielplatzunterhaltes. Das Recht, nachträglich Beschlüsse anzufechten, gelte «nicht schrankenlos», hält das Bundesgericht fest. Es sei abzuwägen gegenüber dem Rechtssicherheitsgebot und dem Grundsatz von Treu und Glauben. Wenn Mathilde nun erstmals gegen den Beschluss von 2018, den ursprünglichen Beschluss von 2014 aufrechtzuerhalten, die Nichtigkeit aller Beschlüsse der Stockwerkeigentümer geltend mache, dann sei dies eine schlicht «rechtsmissbräuchlich» Vorgehensweise.

Kurz und schlecht für Mathilde: Das Bundesgericht weist ihre Beschwerde ab, soweit es darauf eingetreten ist und brummt ihr die Gerichtskosten von 2000 Franken auf. Noch zusätzlich dürften Mathilde wohl die Kosten für Ihren Anwalt schmerzen. Da mag es ein schwacher Trost für sie sein, dass die Eigentümergemeinschaft inzwischen beschlossen hat, den von Mathilde bekämpften Beschluss von 2014 rückgängig zu machen …