Winterthur
Kollision mit Stretch-Limo: Zürcher Obergericht spricht Busfahrer frei

Das Zürcher Obergericht hat einen Winterthurer Busfahrer vom Vorwurf der Verkehrsregel-Verletzung freigesprochen. Er hatte an einem Abend Ende November 2014 mit dem Bus eine Stretch-Limousine überholt. Dabei war es zu einer Streifkollision gekommen.

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Ein Winterthurer Busfahrer kollidierte im November 2014 mit einer Limousine. (Symbolbild)

Ein Winterthurer Busfahrer kollidierte im November 2014 mit einer Limousine. (Symbolbild)

Winterthur-Tourismus

Das Zürcher Obergericht hat einen Winterthurer Busfahrer vom Vorwurf der Verkehrsregel-Verletzung freigesprochen. Er hatte an einem Abend Ende November 2014 mit dem Bus eine Stretch-Limousine überholt. Dabei war es zu einer Streifkollision gekommen.

Das Stadtrichteramt Winterthur warf dem Busfahrer noch mangelnde Rücksichtnahme beim Überholen vor. Der Limo-Fahrer habe nach links abbiegen wollen, was der Busfahrer hätte erkennen sollen. Es verfügte deshalb eine Busse von 100 Franken.

Das daraufhin angerufene Bezirksgericht Winterthur hob diesen Schuldspruch im September 2015 jedoch auf und sprach den Beschuldigten frei. Dieses Urteil wiederum zog das Stadtrichteramt ans Obergericht, welches nun den Freispruch bestätigte.

Im Gegensatz zum Bezirksgericht sprach es dem Busfahrer jedoch keine Umtriebsentschädigung von 100 Franken zu - er habe nämlich keine Umtriebe gehabt.

Keine mangelnde Rücksichtnahme

Gemäss Urteil des Obergerichts fuhr die Stretch-Limo vor dem Bus auf eine Kreuzung zu. Der Wagen bewegte sich langsam, mit eingeschalteter Warnblinkanlage und mit den rechten Rädern auf dem Trottoir. Dem Busfahrer sei es deshalb naheliegend erschienen, dass der Limo-Fahrer anhalten wollte.

Die Limousine sei weder in der Mitte der Fahrbahn gefahren, noch habe sie zum Linksabbiegen eingespurt oder links geblinkt. Es habe demnach keine Anzeichen für ein beabsichtigtes Linksabbiegen gegeben und der Busfahrer habe zum Überholen ansetzen dürfen. Das Obergericht kam deshalb wie die Vorinstanz zum Schluss, dem Busfahrer könne keine mangelnde Rücksichtnahme vorgeworfen werden.