Parkverbot
Sehr zum Ärger: In Dietikon summieren sich die Parkbussen – dabei gäbe es eine Lösung

An manchen Stellen sind sie besonders aktiv: private Parkplatz-Kontrolleure, die grosszügig Zahlungsaufforderungen verteilen, etwa im Zentrum Dietikon. Der Ärger bei den Ertappten ist gross, dabei missachten sie das Besitzrecht anderer. Ein Blick auf die Handlungsoptionen lohnt sich.

Gabriele Heigl
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So sieht das Ärgernis der Gebüssten aus.

So sieht das Ärgernis der Gebüssten aus.

Gabriele Heigl

Sie stehen allüberall: die Schilder mit den «Verboten gemäss richterlicher Verfügung...». Und um es gleich vorwegzunehmen: Man tut gut daran, sie nicht zu ignorieren, vor allem nicht in besonders hart umkämpften Parkplatzzonen wie etwa im Dietiker Zentrum.

Wer Pech hat, steht dort nur kurz für fünf Minuten zum Aussteigen und Einladen und hat – ehe man sich versieht – einen Zettel mit einer Zahlungsaufforderung an der Windschutzscheibe und muss es tolerieren, dass sein Auto und dessen Kennzeichen fotografiert werden. Und dabei wird man das ungute Gefühl nicht los, dass einem förmlich aufgelauert wurde.

Gelegenheit, den Ärger loszuwerden

Haben Sie auch schon Erfahrungen gemacht mit Zahlungsaufforderungen wegen Falschparkens auf Privatgrund, mit Privatpersonen als Kontrolleuren oder mit uneinsichtigen Parksündern, die ständig Ihren Grundbesitz belagern? Dann lassen Sie uns davon wissen.

Bitte erzählen Sie uns von Ihren Fällen per Mail an redaktion@limmattalerzeitung.ch oder auf der Facebook-Seite az Limmattaler Zeitung.

Der Ärger der «Gebüssten»

Wer unrecht tut, ist sich dessen in den meisten Fällen bewusst. Das gilt auch für Parksünder. Man will nur schnell etwas abgeben oder kaufen und für die kurze Zeit die Parkgebühr sparen. Oder die Parkuhr ist abgelaufen, weil man den Zeitaufwand unterschätzt hat. Dann gibt es noch die Fälle, in denen man sich keiner Schuld bewusst ist, etwa wenn man am Bahnhof anhält, um die Freundin in begrüssen und ihre Koffer in den Wagen zu hieven.

Und selbst, wer gerne bereit ist, für seine Verfehlung zu zahlen, wundert sich über die Höhe des Betrags, der gefordert wird. 35 Franken werden etwa rund um das Zentrum Dietikon fällig, gefolgt von Kosten für Mahnung und Anzeige, falls man die Zahlung verweigert. Dabei handelt es sich wohlweislich nicht um eine Busse – die kann nur die Polizei verteilen – sondern um eine Aufforderung zur Zahlung einer Umtriebsentschädigung.

Der Ärger der Grundeigentümer

Wenn der eigene Grund und Boden nicht respektiert wird, kann das sehr unerquicklich sein. Bei Parkplätzen bedeutet das häufig: zugeparkte Ausfahrten, keine Stellplätze für Gäste und Kunden sowie entgangene Parkgebühren. Kein Wunder, dass sich die Besitzer wehren wollen.

Bei solchen Schildern (oben) ist Vorsicht geboten, sonst hat man ganz schnell eine Zahlungsaufforderung an der Scheibe.

Bei solchen Schildern (oben) ist Vorsicht geboten, sonst hat man ganz schnell eine Zahlungsaufforderung an der Scheibe.

Gabriele Heigl

Die Rechtslage

Ein gerichtliches Parkverbot zu erwirken, ist eine Möglichkeit. Das Verfahren kann allerdings kosten. Je nach Zeitaufwand fallen zwischen 250 und 3000 Franken an. Hinzu kommen etwa 1000 Franken für die Publikation in den amtlichen Anzeigen, das Verbotsschild und dessen Montage – Investitionen, die erst wieder reinkommen müssen. Zuständig für das Gesuch ist das Bezirksgericht, wo das Grundstück im Grundbuch eingetragen ist. Ist das Verbot errichtet, kann der Eigentümer den Parksünder bei der Polizei anzeigen.

Alternativ dazu kann er auf eine Anzeige verzichten und dem Falschparkierer besagte Zahlungsaufforderung unter den Scheibenwischer klemmen. So halten es auch die fünf Eigentümer der Liegenschaft im Dietiker Zentrum am Bahnhofplatz und der Kirchstrasse, darunter Post, UBS und Coop Pronto. Sie haben die Kontrolle ihrer Privatparkplätze an eine «Verwaltung ‹Zentrum Dietikon›» abgetreten. Diese schickt Privatpersonen auf die Suche nach Parksündern auf Kontrollgänge.

Die Höhe der Umtriebsentschädigung muss verhältnismässig sein, sprich den Aufwendungen für Foto, Adresse-Nachforschen und administrative Arbeiten entsprechen. Das Bundesgericht erkannte Entschädigungen in Höhe von 30 beziehungsweise 52 Franken als verhältnismässig. Auch die angedrohten Mahngebühren auf den Zahlungsaufforderungen sind rechtmässig. Wird nicht bezahlt, kann der Besitzer den Falschparker schliesslich doch bei der Polizei anzeigen, die dann eine Busse verhängt. Vom Bussgeld erhält der Eigentümer allerdings dann nichts.

Was die Stadt tun kann

Grundsätzlich handelt es sich zunächst um privatrechtliche Konflikte. Die Stadt ist erst involviert, wenn die Eigentümerschaft beim Stadtrichteramt Strafanzeige wegen Missachtens eines gerichtlichen Verbots erstattet. Das Stadtrichteramt fertigt dann eine Übertretungsanzeige aus. Dafür hält die Stadt Dietikon ein Merkblatt «Allgemeine Erläuterungen zum gerichtlichen Verbot» bereit, das sie aber mit Verweis auf den privatrechtlichen Charakter der Konflikte nur auf Anfrage verschickt.

Das Problem der Fehlparkierer auf Privatgrund ist der Stadt natürlich wohl bekannt, vor allem der neuralgische Bereich nahe am Bahnhof. Laut Thomas Winkelmann, Leiter der Dietiker Sicherheits- und Gesundheitsabteilung sowie Leiter des Stadtrichteramts, landen bis zu 500 Strafanzeigen pro Jahr wegen Missachtung gerichtlicher Verbote beim Stadtrichteramt. Im Wesentlichen geht es dabei ums Falschparkieren. Winkelmann: «Im Vergleich zu anderen Städten gleicher Grösse ist diese Zahl hoch.» Das liege zum einen daran, dass viel Parkfläche in Dietikon privat ist. Zum anderen ist auch die Anzahl der mit einem richterlichen Verbot belegten Privatparkplätze in Dietikon hoch.

Rund um das häufig zugeparkte Zentrum in Dietikon am Bahnhofplatz sind die privaten Kontrolleure besonders eifrig.

Rund um das häufig zugeparkte Zentrum in Dietikon am Bahnhofplatz sind die privaten Kontrolleure besonders eifrig.

Gabriele Heigl

Wie wehrt man sich als «Gebüsster»?

Zunächst gilt, dass der Lenker verantwortlich ist für die Übertretung, nicht der Halter des Fahrzeugs. Wer sich unrechtmässig «gebüsst» sieht, sollte sofort reagieren und sich an die Eigentümerschaft wenden. Auf der Zahlungsaufforderung des Zentrums beispielsweise findet sich eine Postfachadresse der Eigentümer des Zentrums c/o Verwaltung «Zentrum Dietikon» in Dietlikon (nicht Dietikon).

Ein gangbarer Weg ist aber auch, mit den Eigentümern, etwa wie im Beispiel den Post- oder UBS-Filialleitern, direkt zu sprechen und die Lage zu erklären. Diese wiederum können sich bei der Verwaltung für den «Parksünder» verwenden, etwa wenn ein Gesprächstermin längere Zeit in Anspruch genommen hat und deswegen die Parkdauer überzogen wurde. Ein Anrecht darauf besteht aber nicht.

Soll man vor Gericht ziehen?

Nein, zu riskant. In der bisherigen Rechtsprechung erwiesen sich die Grundbesitzer im Vorteil. In einem Fall musste ein Parksünder nicht nur die Umtriebsentschädigung in Höhe von 52 Franken zahlen. Da er den Besitzer des Parkplatzes in Rothrist wegen Nötigung verurteilt sehen wollte, den Fall bis vors Bundesgericht zog und nicht Recht bekam, musste er am Ende 2000 Franken zahlen.

Fragen, die unbeantwortet bleiben

Alle Versuche der Limmattaler Zeitung, an einen Vertreter der Verwaltung des «Zentrums Dietikon» als einem besonders neuralgischen Punkt in der Stadt heranzukommen, scheiterten. So waren keine Antworten zu bekommen auf Fragen wie diese: Wie viele Kontrolleure sind im Einsatz? Wie werden diese ausgewählt? Dürfen Sünder auf Kulanz hoffen? Warum lautet die Postfachanschrift der gesichtslosen Verwaltung Dietlikon? Wie sehen deren Geschäftsberichte aus?