Basler Strafgericht
Urteil im BVB-Fall: Ex-Verwaltungsratspräsident freigesprochen, bedingte Geldstrafen für Ex-Direktor und Vizedirektor

Freispruch für Martin Gudenrath: Als ehemaliger Verwaltungsratspräsident der Basler Verkehrs-Betriebe (BVB) habe er zwar Fehler gemacht, doch ungetreue Geschäftsbesorgung ist nur bei Vorsatz strafbar, und diesen Nachweis konnte die Basler Staatsanwaltschaft laut Gericht nicht erbringen.

Patrick Rudin
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BVB: Der ehemalige Verwaltungsratspräsident Martin Gudenrath und Ex-Finanzchef Franz Brunner mussten sich vor Gericht verantworten.

BVB: Der ehemalige Verwaltungsratspräsident Martin Gudenrath und Ex-Finanzchef Franz Brunner mussten sich vor Gericht verantworten.

Kenneth Nars

«Es war für die Staatsanwaltschaft und auch für das Gericht ein sehr schwieriges Verfahren», erklärte Gerichtspräsident Roland Strauss am Freitag gleich zu Beginn der Urteilsbegründung. Die Anklage sei letztlich ein Abfallprodukt einer politischen Auseinandersetzung.

Kernpunkt des Problems: Eine langjährige Spesenpraxis, die einfach weitergeführt worden ist. «Es ist nicht verständlich, warum die Staatsanwaltschaft nur gegen die Führungsriege der Jahre 2011 bis 2013 ermittelt hat und nicht auch gegen die frühere Führungsriege», sagte Strauss dazu. Aufgrund der Aktenlage bestünden offensichtliche Zweifel an der Rechtmässigkeit der früheren Spesenpraxis.

Strauss betonte, der Dienstwagen für Jürg Baumgartner sei geschäftlich begründet gewesen, ebenso die Dienstwohnung in Basel. Auch der damalige Regierungsrat Hans-Peter Wessels habe von der Differenz zwischen den Lohnvorstellungen Baumgartners und der BVB gewusst und Gudenrath aufgefordert, eine interne Lösung zu finden. Auch die Benzinkosten von rund 7300 Franken über 30 Monate hinweg seien angemessen gewesen. Man könne Martin Gudenrath damit keinen Vorsatz nachweisen. Auch bei den Spesen seines Direktors habe er darauf vertrauen dürfen, dass die Angaben stimmen.

Selbstherrlich gewirtschaftet

Auch die illegale Praxis der Auszahlung von Überstunden könne man Gudenrath nicht anlasten: Er habe sich nicht um Details der personalrechtlichen Bestimmungen kümmern müssen. Er habe zwar «selbstherrlich» gewirtschaftet, aber die Regeln nicht bewusst missachtet.

Dies betreffe auch die Singapurreise für 5400 Franken als Abschiedsgeschenk an den früheren BVB-Direktor Urs Hanselmann. «Das Geschenk wurde beim Depot Wiesenplatz übergeben, der ganze Verwaltungsrat war dort, auch Hans-Peter Wessels, auch viele Grossräte, alle haben applaudiert. Wie hätte da Herr Gudenrath auf die Idee kommen sollen, dass das nicht zulässig ist», so Strauss.

Verköstigungen von über 11'000 Franken

Schuldsprüche gab es hingegen beim ehemaligen Direktor Jürg Baumgartner sowie beim Vizedirektor Franz Brunner, allerdings blieb von den Vorwürfen nur noch wenig übrig.

Bei Baumgartner waren es viele Verköstigungen von über 11'000 Franken, die offensichtlich nicht vom Spesenreglement abgedeckt waren. Auch wusste Baumgartner, dass bei Anerkennungsprämien für das Personal maximal 3000 Franken zulässig gewesen wären.

Bei Brunner anerkannte das Gericht, dass er bei seiner Beförderung zum Vizedirektor Anspruch auf eine Lohnerhöhung gehabt hätte, aber darauf verzichtet und den Dienstwagen genommen habe. «Das Gericht hat sich an den Kopf gefasst, dass er als ‹Finanzler› zu so einer unsauberen Lösung Hand geboten hat», kommentierte Strauss.

Geldstrafe und Verfahrenskosten

Das Fazit: Bei Baumgartner verbleibt ein Deliktsbetrag von rund 60'000 Franken, das Gericht verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu 160 Franken. Bei Brunner liegt der Deliktsbetrag noch bei rund 20'000 Franken, zudem habe er tätige Reue gezeigt und eine substanzielle Rückzahlung geleistet. Daher reduzierte das Gericht die bedingte Geldstrafe bei ihm auf 60 Tagessätze zu 400 Franken. Dazu kommen allerdings massive Verfahrenskosten.

Strauss betonte auch, die Basler Zeitung habe mit ihrer vorverurteilenden Berichterstattung Franz Brunner schwer in dessen Persönlichkeitsrechten verletzt. Alle Parteien können das Urteil noch weiterziehen.