Das Auenschutzgebiet in Rietheim ist im Bundesinventar als Auen-und Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung eingetragen, im kantonalen Richtplan im Bereich «Grie» aber erst als Zwischenergebnis. Das soll sich nun ändern.
Der Kanton will die Aue Chly Rhy in Rietheim um 10 auf 45 Hektaren erweitern. Das betroffene Gebiet befindet sich nach dem Aussichtsturm Weidenpalast flussaufwärts in Richtung Sandhügel entlang des Rheins und entlang des Seitenarmes.
Durch die Annahme einer Initiative im Jahr 1993 ist der Aargau verpflichtet, ein Prozent der Kantonsfläche als Auenschutzpark wieder herzustellen. In der Zurzacher Ortschaft renaturierten Pro Natura Aargau und der Kanton bis 2015 die erste Etappe, nun soll die zweite Folgen. Dafür beantragt er am 14. März dem Grossen Rat die Festsetzung des Gebiets mit der Lokalbezeichnung «Grien» im kantonalen Richtplan, wie es im aktuellen Bulletin heisst.
Das Auengebiet «Grien» in der Zurzacher Ortschaft sei 2011 aufgrund langjähriger Verhandlungen und im Hinblick auf eine spätere Realisierung des Auenschutzparks Aargau als Zwischenergebnis in den Richtplan aufgenommen worden, schreibt der Regierungsrat in seiner Botschaft an den Grossen Rat. «Mit dem vorliegenden Richtplanbeschluss wird das bislang erst teilweise umgesetzte Auengebiet von nationaler Bedeutung ‹Rietheim/Koblenz› vollständig behördenverbindlich festgesetzt.»
Während der Vernehmlassung und Anhörung äusserten sich 19 Mitwirkende zur beantragten Anpassung. Eine Mehrheit stimmte dem Vorhaben zu, fünf Privatpersonen sowie Die Mitte und der Aargauer Bauernverband lehnten es ab. Letztere kritisierten unter anderem den Ackerland-Verlust und schrieben von einer «Neophyten-Flut».
Der Regierungsrat hält dagegen, dass dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten entgegenzuwirken sei und die vom Bundesrat festgehaltene kantonale Mindestfläche von 40'000 Hektaren Fruchtfolgefläche gewährleistet bleibe. «Nach Prüfung der Unterlagen, der Ergebnisse der Vernehmlassung und Anhörung/Mitwirkung sowie aufgrund der in der Botschaft dargestellten Interessenabwägung ergibt sich, dass die Vorlage aus kantonaler Sicht abgestimmt ist und festgesetzt werden kann.» (sga)